Fahrverbot verhindern!
RECHTSANWALT OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de
Mit meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht u. Vertrauensanwalt des Automobilclubs ACE Auto Club Europa e.V. stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung im nachfolgenden verkehrsrechtlichen Bereich:
Fahrverbot Dortmund
Sie haben einen Bußgeldbescheid oder einen behördlichen Anhörungsbogen erhalten und es droht ein Fahrverbot? Da gilt es besonnen und mit anwaltlicher Hilfe zu agieren, um Bußen oder Punkten zu entgehen. Fahrverbot Dortmund
Fahrverbot Dortmund
Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde erfasst worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen.
Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren.
1. Das Fahrverbot (Definition):
Das Fahrverbot bezeichnet eine zeitweise Entziehung des Führerscheins. Hier darf der Betroffene für eine bestimmte Zeit kein Fahrzeug führen (1 bis max. 3 Monate). Er bekommt den Führerschein danach wieder von der Straßenverkehrsbehörde ausgehändigt.
Das Fahrverbot bezieht sich grds. auf alle motorisierten Fahrzeuge, auch Mofas etc., wobei Ausnahmen im Einzelfall möglich sind.
Ein Verkehrsverstoß, der mit 2 Punkten geahndet wird, zieht automatisch ein Fahrverbot nach sich. Es gibt jedoch keine grundsätzliche Regelung, ab welcher Bußgeldhöhe Punkte verhängt werden. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Tat die Sicherheit des Verkehrs gefährdet oder nicht.
2.1. Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsverstoß
2.2. Fahrverbot nach Sicherheitsabstandsverstoß
2.3. Fahrverbot nach Rotlichtverstoß
2.4. Fahrverbot wegen Alkohol
Hier spielt generell alleine die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Rolle. Wann ein Fahrverbot bei einer Abstandsmessung droht, erläutern die folgenden Tabellen.
Innerhalb geschlossener Ortschaften droht Ihnen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h ein hohes Bußgeld, bis zu 2 Punkte in Flensburg und - je nachdem wie hoch die Überschreitung war - ein bis zu 3 Monaten dauerndes Fahrverbot.
Bei zweimaliger Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h in einem Jahr droht ebenfalls ein Fahrverbot von 1 Monat!
Geschwindigkeitüberschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
31 – 40 km/h | 160 € | 2 | 1 Monat |
41 – 50 km/h | 200 €
| 2
| 1 Monat |
51 – 60 km/h | 280 €
| 2
| 2 Monate |
61 – 70 km/h | 480 €
| 2
| 3 Monate |
über 70 km/h | 680 €
| 2
| 3 Monate |
Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
| |||
41 – 50 km/h | 160 €
| 2
| 1 Monat |
51 – 60 km/h | 240 €
| 2
| 1 Monat |
61 – 70 km/h | 440 €
| 2
| 2 Monate |
über 70 km/h | 600 €
| 2
| 3 Monate |
2.2 Fahrverbot nach Abstandsverstoß
§ 4 Abs. 1 StVO bestimmt, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch in den Fällen hinter ihm gehalten werden kann, in denen plötzlich gebremst wird. Für die Bestimmung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gilt die Faustformel, dass allgemein als erforderlicher Sicherheitsabstand der halbe Tachoabstand gilt. Wann ein Fahrverbot bei einer Abstandsmessung droht, erläutern die folgenden Tabellen.
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 € | 2 | 1 Monat |
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 2 Monate |
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 € | 2 | 3 Monate |
Tatbestand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 1 Monat |
Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 € | 2 | 2 Monate |
Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 € | 2 | 3 Monate |
2.3. Fahrverbot nach Rotlichtverstoß
Ampel bei „Rot“ überfahren
90,- EUR Bußgeld
1 Punkt
(-) Fahrverbot
Ampel bei „Rot“ überfahren mit Gefährdung
200,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
Ampel bei „Rot“ überfahren mit Sachbeschädigung
240,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
Ampel bei schon länger als 1 Sek. „Rot“ überfahren
200,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
Ampel bei bei schon länger als 1 Sek. „Rot“ überfahren mit Gefährdung
320,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
Ampel bei bei schon länger als 1 Sek. „Rot“ überfahren mit Sachbeschädigung
360,- EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
2.4. Fahrverbot wegen Alkohol
2.4.1 Wer die Grenze von 0,5 Promille überschreitet, dem droht ein Fahrverbot.
Wie lange das Fahrverbot angeordnet wird und wie hoch das jeweilige Bußgeld ausfällt, ergibt sich aus der Häufigkeit und der Schwere des Verstoßes und gliedert sich wie folgt:
Beim 1. Mal:
500 EUR Bußgeld
2 Punkte
1 Monat Fahrverbot
Beim 2. Mal:
1000 EUR Bußgeld
2 Punkte
3 Monate Fahrverbot
Beim 3. Mal:
1500 EUR Bußgeld
2 Punkte
3 Monate Fahrverbot
2.4.2 ACHTUNG! Entziehung der Fahrerlaubnis droht:
Wer die Grenze von 1,09 Promille überschreitet, dem droht insb. neben Punkten, Freiheits- und/oder Geldstrafe die mindestens 6- monatige Entziehung der Fahrerlaubnis und zudem ein Fahrverbot bis zu 3 Monaten.
Wer die Grenze von 0,3 Promille überschreitet, dem droht bei Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkoholeinfluss insb. neben Punkten, Freiheits- und/oder Geldstrafe die mindestens 6- monatige Entziehung der Fahrerlaubnis.
3. Absehen von einem Fahrverbot möglich?
4. Kann der Zeitpunkt des Fahrverbots eigentlich selbst bestimmt werden?
Das kommt drauf an:
- Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Verkehrsverstoß
kein Fahrverbot verbüßen musste, hat die Möglichkeit, das Fahrverbot innerhalb von vier Monaten nach der rechts-
kräftigen Entscheidung zu einem von ihm selbst bestimmten Zeitpunkt anzutreten (zB. Urlaubszeit). Die Bußgeldbehörde muss diese Möglichkeit jedoch ausdrücklich schriftlich im Bußgeldbescheid einräumen. Fehlt dieser Vier-Monats-Hinweis versehentlich, muss dies im behördlichen Einspruchsverfahren bei entsprechenden begründeten Antrag berichtigt werden.
- Ansonsten muss der Betroffene umgehend den Führerschein abgeben, sobald er den rechtskräftigen Bescheid zugestellt erhält;
allerdings kann die Abgabe des Führerscheins mit Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid um ggfs. mehrere Monate hinausgezögert werden.
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