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 Fussgängerunfall 

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vertrauensanwalt des Auto Club Europa e.V. (ACE)
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Tagtäglich kommt es zu Unfällen mit Fußgängern. Pflichten im Straßenverkehr treffen sowohl Fußgänger als auch Fahrzeugführer. Wer einen Fußgänger angefahren hat oder wer als Fußgänger angefahren wurde, sollte anwaltliche Hilfe einholen.

I. Pflichten des Fussgängers 

Wie Fußgänger sich im Verkehr zu verhalten haben, ist vor allem in § 25 StVO geregelt; daneben in mehreren Einzelvorschriften, z.B. § 18 Abs. 9 StVO. Die Grundregel des § 1 StVO gilt auch für Fußgänger. Konkretisiert werden ihre Verhaltenspflichten durch die BGH-Rechtsprechung. Hiernach gilt:

1. Die Nichtbenutzung eines Zebrastreifens oder eines ampelgesicherten Überwegs kann den Vorwurf des Mitverschuldens begründen ( BGH DAR 59, 238 - 20 m; NJW 58, 1630 - 30 m; VersR 90, 99 - 3 m; VersR 77, 337 - 15 m; NJW 00, 3069 - ca. 40 m).

2. Beim Überqueren einer Straße an nicht besonders vorgesehenen Überquerungsstellen ist ein Fußgänger grundsätzlich gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr wartepflichtig (BGH NJW 00, 3069). Er muss besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit walten lassen (BGH NJW 00, 3069). Insbesondere darf er nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren (BGH NJW 00, 3069; KG VRS 107, 23).

3. Beim Überqueren der Fahrbahn in Etappen muss ein Fußgänger auf der Fahrbahnmitte stehen bleiben und darf nicht wieder zurückgehen (BGH VersR 70, 818).

4. Ein Fußgänger, der bei Dunkelheit außerorts eine 7 m breite Bundesstraße (zulässige Höchstgeschwindigkeit 70 km/h) an einer schlecht beleuchteten Stelle vor einem 60 bis 65 m entfernten Pkw zu überqueren versucht, handelt leichtfertig (BGH NJW 84, 50).

5. Innerorts (50 km/h) kann bei einem langsam fahrenden Pkw eine Entfernung von 100 m genügen (BGH DAR 59, 238). Aber: Mit einem schnelleren Überholer muss gerechnet werden (BGH DAR 59, 238). Die Feststellung der genauen Entfernung Fußgänger/Auto ist nicht nötig; es genügt, wenn das Auto erkennbar in einer kritischen Annäherungszone war (BGH NJW 00, 3069; s.a. BGH VersR 70, 818).

6. Die Nichtbenutzung eines Zebrastreifens oder eines ampelgesicherten Fussgängerüberwegs kann den Vorwurf des Mitverschuldens begründen (BGH DAR 59, 238 - 20 m; NJW 58, 1630 - 30 m; VersR 90, 99 - 3 m; VersR 77, 337 - 15 m; NJW 00, 3069 - ca. 40 m).

7. An Zebrastreifen darf ein Fußgänger nicht blindlings darauf vertrauen, dass sein Vorrang respektiert wird; er muss den Verkehr beobachten (BGH NJW 82, 2384).

8. An einem ampelgesicherten Überweg muss ein Fußgänger auch bei Grünlicht für ihn auf den fließenden Verkehr achten (BGH NJW 66, 1211).

II. Wann ist bei einem Unfall für den  Fußgänger mit Schmerzensgeld zu rechnen?

Ob ein geschädigter Fussgänger Schmerzensgeld erhalten kann, hängt vom stets vom konkreten Fall ab. Wenn der Fußgänger eine Teilschuld hat, kann seine Entschädigung gekürzt  werden. 



Fussgängerunfall, Schmerzensgeld, Schadenersatzanspruch, Körperverletzung, Rechtsanwalt