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Reparaturkosten:
Die Versicherung hat Reparaturkosten nur bis zur Grenze des sog. „Wiederbeschaffungswertes“ des Pkws zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Pkw zu erwerben.
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert des Pkws, liegt ein sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“ vor. In einem solchen Falle bekommt man lediglich den Wiederbeschaffungswert ersetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Versicherung die geschätzten notwendigen Reparaturkosten ersetzt verlangen, soweit diese nicht 130% des Wiederbeschaffungswerts des beschädigten Pkws übersteigen.
Der Geschädigte hat ein Wahlrecht; er kann zwischen der fiktiven (auf Gutachtenbasis) und der konkreten Schadensberechnung wählen. Der Geschädigte muss jedoch an der einmal gewählten Abrechnungsart festhalten.
Zur Feststellung des Schadenumfangs ist eine Bewertung durch einen Sachverständigen notwendig. Ein solches Gutachten ist auch empfehlenswerter als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Nur ein Gutachter weiß in der Regel, was man genau ersetzt bekommt und in welcher Höhe.
Sachverständigenkosten:
Fahrzeugreparaturkosten unter 750 Euro :
Haben die vorgeschätzten Reparaturkosten die sog. Bagatellgrenze von 750 Euro unterschritten, kann der Ersatz der Sachverständigenkosten nicht immer wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgelehnt werden. Eine Verletzung wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Sachverständigenkosten außer jedem Verhältnis zu den Kosten der Fahrzeugreparatur stünden. Hinzu kommt, dass häufig auch aus Gründen der Beweissicherung eine Begutachtung durch einen Sachverständigen geboten ist.
Sachverständigengutachten „unbrauchbar“:
Die Erstattung der Sachverständigenkosten kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gutachten für die Regulierung des Fahrzeugschadens unbrauchbar gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Sachverständige nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Geschädigten, so dass das Risiko von Fehleinschätzungen der Schädiger und dessen Versicherung trägt.
Rechtsanwaltskosten:
Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind Teil des vom Schädiger bzw. von der gegnerischen Versicherung zu erstattenden Schadens.
Abschlepp- und Bergungskosten:
Die Abschlepp- und Bergungskosten sind in vollem Umfang zu ersetzen und können nicht auf die begrenzt werden, die für ein Verbringen des Fahrzeugs zur nächsten Werkstatt angefallen wären.
Mietwagenkosten:
Für den Ausfallzeitraum des unfallbeschädigten Fahrzeugs kann ein Mietwagen genommen werden; die Ersatzpflicht der hierfür aufgewendeten Kosten ist im Grundsatz außer Streit. Jedoch muss für den Einzelfall geprüft werden, ob sich nicht schon die Anmietung eines Mietwagens verbietet. Es können sich weiterhin auch Schwierigkeiten beim Umfang der zu erstattenden Mietwagenkosten ergeben. Der Mietwagen darf z.B. nicht zu einer höheren Typklasse gehören, als das eigene Fahrzeug.
Im Zweifelsfall hat der Geschädigte darzulegen, dass er durch den Ausfall seines Kfz an einer tatsächlich beabsichtigten Nutzung gehindert ist bzw. war, also wirtschaftlich geschädigt ist. Gründe die gegen eine Anmietung eines Mietwagens sprechen können sind zum Beispiel: geringe Fahrtstrecke, lediglich gelegentliche Nutzung, Zweitwagen, Fahrzeug wird nur durch Familienangehörige genutzt, der Geschädigte ist durch Krankheit an der Nutzung des Fahrzeugs gehindert etc.
Nutzungsausfallentschädigung:
Die Alternative zum Ersatz der Mietwagenkosten ist die Entschädigung für den Nutzungsausfall. Der „entgangene Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs ist auch zu entschädigen, wenn kein Ersatzfahrzeug angemietet wird (dies gilt aber uneingeschränkt nur für privat genutzte Fahrzeuge einschließlich Oldtimer, bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird eine Nutzungsentschädigung nur in Ausnahmefällen gewährt). Ersetzt wird der Nutzungsentzug grundsätzlich nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls, also für die Zeit der Reparaturdauer oder den erforderlichen Zeitraum der Ersatzwagenbeschaffung. Größenordnung z. Zt. von 25 – 100 Euro..
Wertminderung:
Der Begriff umfasst sowohl den technischen wie den merkantilen Minderwert, der bei einem Kfz durch die Unfallbeschädigung herbeigeführt werden kann.
technische Wertminderung:
Dies sind die Schäden bzw. Folgen, die nach fachgerechter Reparatur am Fahrzeug verblieben sind. Hierunter fallen Ausbeulen, verbliebene Ausspachtelungen oder Farbunterschiede bei Teillackierungen. Mit dem Fortschritt der Reparaturtechnik sind solche Instandsetzungsspuren selten geworden, so dass die technische Wertminderung nur noch eine ganz untergeordnete Rolle spielt.
merkantile Wertminderung:
Hat ein Kfz einmal einen Unfallschaden erlitten, so lässt es sich später meistens nur noch mit einem Preisabschlag verkaufen. Diesen Preisabschlag nennt man merkantilen Minderwert. Voraussetzung hierfür ist nicht, dass tatsächlich ein Mangel am Fahrzeug verblieben ist.
Dass der Preisabschlag erst bei einem möglichen späteren Verkauf hingenommen werden muss, berührt die Erstattungspflicht des Schädigers nach Ansicht des BGH nicht. Die Berechnungsmethode für solch einen merkantilen Minderwert ist jedoch sehr umstritten.
Allg. Kostenpauschale:
Ein Ersatz von pauschalen Auslagen (für Telefon-, Porto-, Wegekosten etc.) wird in der Regel bis zu einem Betrag von 25 Euro ohne weiteren Nachweis akzeptiert.
Weitere Sachschäden:
z.B. Kleider; Brillen; Kofferrauminhalt usw.
Diese Gegenstände bekommt man selbstverständlich auch ersetzt. Die Versicherung wird diese jedoch nur bis zur Grenze des sog. Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen. Dies ist der Betrag, der erforderlich ist, um einen nach Art, Alter und Erhaltungszustand gleichartigen Gegenstand zu erwerben.
Besteht für gleichartige, gebrauchte Gegenstände kein Markt, ist der Wert ausgehend vom damaligen Anschaffungspreis zu ermitteln. Dieser muss im Bedarfsfall nachgewiesen werden.
Die Reparaturkosten der unfallbeschädigten Gegenstände wird die Versicherung in der Regel nur gegen Beleg ersetzen.
Zur Feststellung des Schadensumfangs ist eine Bewertung Ihrer beschädigten Gegenstände durch einen Sachverständigen häufig ratsam (z.B. bei teueren Gegenständen bzw. Erbstücken etc.).
Weitere Schäden:
Stand- und Finanzierungskosten
Verlust einer Tankfüllung
Taxispesen
Kosten für ein neues Kennzeichen
Abmeldung – Unfall-Kfz
Neuanmeldung – Ersatz-Kfz
Schmerzensgeld:
Der Schmerzensgeldanspruch ermittelt sich aus diesen Faktoren:
• Art und Umfang der eingetretenen Verletzungen
• Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen
• Umfang erlittener Schmerzen
• Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit (MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)
• Verbleibender Dauerschaden
• Schwere des Schuldvorwurfs gegenüber dem Schädiger
• Mitverschulden des Geschädigten
• Ästhetische Beeinträchtigung (Narben etc.)
• Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebensgefühls und der Freizeitgestaltung
Der ersatzpflichtige Personenschaden umfaßt auch die Heilungskosten. Grundsätzlich stellen sämtliche Arzt‑ und Behandlungskosten, die durch den Unfall entstanden sind, ausgleichspflichtige Schadenspositionen dar.
Die entstandenen Heilungskosten werden zunächst von einer bestehenden Krankenversicherung gezahlt, auf die die Schadensersatzansprüche im Umfang der Leistung übergehen. Es gibt jedoch auch Kosten, die von der gesetzlichen bzw. privaten Versicherung nicht ersetzt werden. Diese müssen separat geltend gemacht werden, hierunter fallen:
• Eigenanteile für Zahnbehandlungs‑, Brillen‑ und Krankentransportkosten
• Haushalts‑Hilfskraft für eine Mutter
• Ärztlich verordnete Kuraufenthalte (Sozialversicherungsträger zahlt nicht)
• Auslandsbehandlungskosten, sofern diese medizinisch erforderlich sind
• Kosten für kosmetische Narbenbehandlungen
• Kosten für ein TV im Krankenhaus, sofern gesundheitsförderlich
• Fahrtkosten zum Arzt
• Bei Kassenpatienten: Sämtliche Positionen, die vom gesetzlichen Krankenversicherer nicht übernommen werden
Grundsätzlich wird ein Schmerzensgeldanspruch durch eine einmalige Zahlung des Schädigers abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte einen schweren Dauerschaden erlitten hat. In manchen Fällen, erhält man jedoch auch eine lebenslange Rente, diese fällt jedoch in der Regel nicht höher aus, als eine einmalige Zahlung.
Hat sich der Unfall für den Geschädigten auf dem Wege zur oder von der Arbeitsstätte ereignet, ist er gleichzeitig ein Arbeitsunfall im Sinne des § 550 RVO mit der Folge, dass die über die Berufsgenossenschaft bestehende gesetzliche Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Deren Leistungen umfassen die Heilbehandlung, die Rehabilitation, Übergangs- und Krankengeld, sowie Leistungen an Hinterbliebene.
Eine durch einen Verkehrsunfall eingetretene Dauerschädigung kann zugleich den Versicherungsfall in der Rentenversicherung im Sinne einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeit auslösen. Ist der Verkehrsunfall zugleich ein Wegeunfall (vgl. oben), können sich Leistungspflichten sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung als auch der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Höchstgrenze von 80 % des Jahresarbeitsverdienstes wie der Rentenbemessungsgrundlage kumulieren.
Verdienstausfall bei Unselbstständigen (=Arbeiter und Angestellte):
Sie haben einen Anspruch auf den Ihnen entstandenen Verdienstausfall. In den ersten 6 Wochen jedoch nicht, da der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist und die Schadensersatzansprüche in diesem Umfang auf ihn übergehen.
Verdienstausfall bei Selbstständigen:
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens ist bei Selbständigen wesentlich komplizierter und aufwendiger. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. Der durch den Unfall eingetretene Wegfall der Arbeitskraft, begründet als solches noch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Erst wenn man durch den Wegfall der Arbeitskraft einen Schaden erleidet, hat man einen Anspruch auf Verdienstausfall. Insbesondere die Minderung des durch die berufliche Tätigkeit ansonsten erzielten Gewinns oder die Kosten einer tatsächlich eingestellten Ersatzkraft kommen hier in Betracht. Die Schadensbezifferung setzt entweder den Nachweis konkret entgangener Geschäfte oder einer Gewinnminderung voraus. Dieser Nachweis hängt von vielen Unbekannten ab und läßt sich häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen vornehmen.
Unter dem Begriff des Erwerbsschadens werden alle Schadenspositionen zusammengefaßt, die aus dem unfallbedingten Arbeitsausfall des Geschädigten resultieren. Als Nachteile beim Erwerb sind alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen anzusehen, die der Verletzte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Im Rahmen des Erwerbsschadens hat der Schädiger sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus dem zeitweisen Verlust der Arbeitskraft des Geschädigten resultieren. Der dadurch verursache Schaden realisiert sich nicht nur in Einkommensnachteilen.
Woraus der Schaden im einzelnen besteht, hängt in der Regel auch vom vom Status des Geschädigten ab. Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
– Lohnempfängern
– Selbständigen
– Auszubildenden/Schülern/Kindern
– Haushaltsvorständen
– sonstigen Anspruchsberechtigten
Lohnempfänger:
Während Lohnfortzahlungszeitraum (6 Wochen) kein Schaden bei Zahlung von 100 % der letzten Bruttobezüge
Werden nur 80 % der letzten Bruttobezüge bezahlt, stellen die fehlenden 20 % Schaden dar.
Während des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Bruttolohnmethode berechnet, da der Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge nur in verringerter Höhe entrichtet.
Nach dem Ende der Lohnfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Gezahlt werden 70 % der letzten Bezüge.
Nach dem Ende des Lohnfortzahlungszeitraums wird der Schaden nach der Nettolohn‑ oder der modifizierten Bruttolohnmethode berechnet, da der Krankenversicherer die Sozialversicherungsbeiträge nach Maßgabe der letzten Bruttobezüge bezahlt.
Selbständige:
Maßgeblich sind wahlweise der entgangene Gewinn (komplizierte und aufwendige Berechnung) oder Kosten einer Ersatzkraft
Kinder, Schüler, Auszubildende:
Zu ersetzen ist jeder Schaden, der durch einen verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben entstanden wäre.
Haushaltsvorstände/Haushaltsführungsschaden:
Schadensersatz für den Ausfall des Haushaltsvorstands Konkrete oder fiktive Abrechnung der Kosten einer Ersatzkraft.
Die Höhe des Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem letzten gezahlten Lohn. Hierzu gehören sämtliche Bestandteile, die vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlt werden, also auch
• Weihnachtsgeld
• Urlaubsgeld
• Sondergratifikationen
• Treuegelder
• Überstundenvergütungen
Als Verdienstausfallschaden eines abhängig Beschäftigten wird die Einkommensdifferenz angesetzt. Die Nachteile für Erwerb und Fortkommen des nicht selbständig Beschäftigten bestehen zunächst in der Differenz zwischen dem tatsächlichen Arbeitseinkommen ‑ nebst allen Zusatz‑ und Nebenentgelten, die nicht allein einem infolge der Verletzung nicht mehr anfallenden Aufwand dienen ‑ und demjenigen, das er ohne das Schadensereignis hypothetisch erzielt hätte.
Eine nach dem Unfall verbliebene Arbeitskraft muß grundsätzlich zur Minderung des Verdienstausfallschadens eingesetzt werden (BGH VersR 55, 38). Führt die Unfallverletzung zum Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Einstellung des Gewerbebetriebes, ist der Geschädigte im zumutbaren Rahmen verpflichtet, einen anderen Arbeitsplatz zu suchen oder ein anderes Unternehmen aufzubauen (BGH NJW 67, 2053), sogar auch dann, wenn dies mit einem Wechsel des Wohnsitzes (BGHZ 10, 21) oder mit einer für die Berufsänderung erforderlichen Umschulung verbunden ist (BGH VersR 61, 1018). Ist der Verletzte jedoch wegen der verbliebenen, unfallbedingten Beeinträchtigung vom Arbeitsamt als nicht mehr vermittelbar eingestuft worden, erfüllt der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht schon im Ansatzpunkt (BGH vom 09.10.1990 ‑ VI ZR 291/89). Hätte ein Selbständiger seinen Betrieb mit einer Hilfskraft fortführen können, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die fiktiven Lohnkosten einer solchen (OLG Koblenz VersR 91, 191).
Auch seelische Schäden (z.B. Depression – Unfallneurose) werden ersetzt.
neurotische Fehlverarbeitungen bestehender psychischer Unfallfolgen (OLG Frankfurt am Main, VersR 95, 796).
Schmerzensgeldansprüche sind übertrag- und vererbbar. Bei jedem tödlich verlaufenden Verkehrsunfall sollte man überlegen, ob der Geschädigte bis zum Eintritt des Todes noch einen Schmerzensgeldanspruch erworben hat, der mit dem Todeseintritt auf die Erben übergegangen ist.
Normalerweise werden Schäden, die Dritten (= keine direkten Unfallbeteiligten – z.B. Angehörige etc.) durch einen Unfall entstanden sind nicht ersetzt. Ausnahmsweise werden aber „Schockschäden“ ersetzt. Solche Schockschäden entstehen dann, wenn nahen Angehörigen (Mutter, Vater, Kinder, Oma oder Opa) die Nachricht über den Unfall (Verletzung, Tod etc.) überbracht wird. Der hierbei erlittene Schock, geht häufig über das „normale Maß“ hinaus und wird daher ersetzt.
In der Regel wird der Geschädigte bei einem Krankenhausaufenthalt durch seine Angehörigen, Freunde etc. besucht.
Hierdurch entstehen den Besuchern Kosten. Diese Kosten stellen normalerweise nicht ausgleichspflichtige Drittschäden dar. Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung unter besonderen Voraussetzungen eine Ausnahme. Wird der Geschädigte von nächsten Angehörigen besucht und ist dieser Besuch „medizinisch notwendig“, um die durch den Unfall verursachte „psychische Beeinträchtigung“ des Geschädigten zu lindern, sind dadurch verursachte Kosten vom Schädiger auszugleichen.
(= Aufwendungen zum Ausgleich von dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigungen) Unter dem Begriff „vermehrte Bedürfnisse“ fallen z.B. folgende Positionen:
laufende Ausgaben für eine bessere Verpflegung
Erneuerung dauerhaft erforderlicher künstlicher Gliedmaßen
Aufwand für Pflegepersonal
orthopädisches Schuhwerk
Mehraufwendungen für eine Wohnung an einem anderen Ort
erhöhte Ausbildungskosten
Kurkosten
Gemäß § 843 BGB hat der Geschädigte bei vermehrten Bedürfnissen unter Umständen einen Anspruch auf eine Geldrente. Ist der Geschädigte ein Dauerpflegefall geworden, so gebührt ihm ein Anspruch auf Ausgleich des Pflegeaufwandes.
Bei einem Unfall mit tödlichem Ausgang hat der Schädiger sämtliche durch die „standesgemäße“ Beerdigung gemäß § 844 BGB iVm § 1968 BGB verursachten Kosten zu ersetzen. Hierzu gehört u.a. der Ausgleich der Kosten für
• Sarg
• Grabstelle
• Trauerfeier
• Trauerkleidung der Erben (nicht Dritter)
• Trauerkarten und ‑anzeigen
• Erstbepflanzung (nicht laufende Pflege) der Grabstelle
• Bei Doppelgräbern nur die anteiligen und auf den Getöteten entfallenen Kosten
• Überführungskosten eines Ausländers in sein Heimatland
War der durch den Unfall Getötete Dritten (z.B. Ehepartnern oder Kindern) gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet, hat der Schädiger diese Verpflichtung zu übernehmen. Im einzelnen hat er an die Unterhaltsberechtigten eine Geldrente in Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Getöteten zu zahlen. Die Unterhaltsverpflichtung bleibt so lange bestehen, wie sie für den Getöteten bestanden hätte.
Wird der Geschädigte durch den Unfall gehindert, einen Urlaub anzutreten, so ist diese Genussentbehrung trotz Kommerzialisierung des Urlaubs nach § 253 BGB n.F. in der Regel kein zu erstattender Schaden (BGH NJW 83, 1107)
Die Kosten einer beruflichen Umschulung in einen wirtschaftlich und sozialgleichwertigen Beruf sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn sie bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und ihres Verhältnisses zur Höhe des zu erwartenden Erwerbsschadens als geeignet und wirtschaftlich vernünftig erscheinen (BGH NJW 82, 1638,232). Dabei kommt es darauf an, ob die konkrete Art der Umschulung fachlich empfohlen und bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten für die bestmögliche Wiedereingliederung geeignet erscheint. Die Umschulung ist als Maßnahme der Schadenminderung nur geschuldet; wenn sie zumutbar ist, in der Regel aber nicht, wenn sie allen beruflichen Neigungen und Fertigkeiten des Geschädigten widerspricht. Ein infolge der Umschulung erzielter höherer Verdienst ist nicht als Vorteil auszugleichen.
Als Nachteile für das Fortkommen sind darüber hinaus alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen in der zukünftigen beruflichen Entwicklung des Verletzten zu betrachten. Dazu gehört, wenn der Verletzte erst später in das Arbeitsleben eintritt, ihm beruflicher Aufstieg versagt wird (BGH NJW 53, 977) oder auch eine Nebentätigkeit entgeht (BGH VersR 98, 770; OLG Köln VersR 89, 755). Kann der Geschädigte verletzungsbedingt seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ergreift er einen anderen und entstehen ihm dadurch höhere Kosten, etwa die Kosten einer nunmehr erforderlichen höheren Versicherung, so zählt dies zum Fortkommensschaden (OLG Karlsruhe NZV 94, 396).
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. der Zivil- und Strafrechtspflege, die in den unteren Instanzen von den zur Zuständigkeit der Länder gehörenden Amts-, Land- und Oberlandesgerichten ausgeübt wird.
Wertminderung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03
BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Sachverständigenkosten
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 – X ZR 80/05
Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 – X ZR 80/05
…Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Honorar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. ..) die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht…
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.4.2006 – X ZR 122/05
Berichtigungsbeschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 – X ZR 122/05
BGB § 631
a) Ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstellen hat, ist ein Werkvertrag.
BGB § 632 Abs. 2
b) Für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen ist der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Andernfalls ist eine verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315, 316 BGB zurückgegriffen werden.
BGB § 315 Abs. 1
c) Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, überschreitet die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht.
Siehe auch Pressemitteilung des BGH Nr. 57/2006 vom 04.04.2006
Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
…Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (…), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist…
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06
BGB § 249 Gb
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
…Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323)….
…Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.)…
Urteil des IV. Zivilsenats vom 11.01.2012 – IV ZR 251/10
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30. November 2004 – VI ZR 365/03,, NJW 2005, 356 unter II 5 a; vom 29. November 1988 -X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 € bewegt sich aber außerhalb der sogenannten Bagatellfälle (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2004 aaO unter II 5 c; Erman/Westermann, BGB 13. Aufl. § 249 Rn. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl. § 26 Rn. 4).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Die Revision hat auch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht dem Kläger trotz Annahme einer Mithaftungsquote von 50 % einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der Sachverständigenkosten zugebilligt hat. Der in der Rechtsprechung und im Schrifttum vereinzelt vertretenen Auffassung, der Schädiger habe auch im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten zu 100 % zu erstatten, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 471/12
c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.10.2013 – VI ZR 528/12
c) Hinsichtlich des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages durch den Schädiger reicht dann nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13
Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Kläger gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Dem Kläger musste auch nicht das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB…
…Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13
a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
b) Der Schätzung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten nach § 287 Abs. 1 ZPO müssen tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen. Sie darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen.
c) Die losgelöst von den Umständen des Einzelfalls erfolgte Beurteilung des Tatrichters, die von einem Sachverständigen zusätzlich zu einem Grundhonorar berechneten Nebenkosten seien in Routinefällen grundsätzlich in Höhe von 100 € erforderlich, während sie, soweit sie diesen Betrag überstiegen, erkennbar überhöht und deshalb nicht ersatzfähig seien, entbehrt einer hinreichend tragfähigen Grundlage.
Bagatellschadengrenze
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03
Für die Beurteilung, ob die Kosten eines Sachverständigengutachtens zum erforderlichen Herstellungsaufwand gehören und vom Schädiger zu ersetzen sind, kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung auch die von dem Gutachter ermittelte Schadenshöhe berücksichtigt werden.
…Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 – VI ZR 3/94 – NJW 1995, 446, 447). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte…
…Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beauftragung eines Sachverständigen sei erforderlich gewesen, weil der Schaden im Streitfall mehr als 1.400 DM (715,81 €) betragen habe und es sich deshalb nicht um einen Bagatellschaden gehandelt habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Betrag liegt in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellschadensgrenze anzusiedeln ist…
Fiktive Abrechnung / Reparaturqualität
Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88
Von dem Geschädigten ist weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch der Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens eines Kfz-Sachverständigen begnügen. Dieses ist, solange nicht Anhaltspunkte für gravierende Mängel bestehen, ungeachtet des Bestreitens der Beklagten für den Tatrichter eine ausreichende Grundlage, den Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Eine Kürzung der Gutachtenkalkulationen ist unzulässig. Dem Geschädigten steht bei Schäden unterhalb des Fahrzeugwerts (Wiederbeschaffungswert) die Art der Schadensbehebung frei (sog. „Werkstattmeister“-Urteil).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02
Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.
Anmerkung: (sog. „Porsche“-Urteil )
Siehe auch: Pressemitteilung des BGH Nr. 56/2003 vom 30.04.2003
Urteil des VI. Zivilsenats vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständige auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigerReparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugängliche „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Anmerkung: (sog. „VW“-Urteil )
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.02.2010 – VI ZR 91/09
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Anmerkung: (sog. „BMW“-Urteil )
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 302/08
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Anmerkung: (sog. „Audi“-Urteil )
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.06.2010 – VI ZR 337/09
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen.
Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz“-Urteil )
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.07.2010 – VI ZR 259/09
a) Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09 – und – VI ZR 302/08 – jeweils z.V.b.).
b) Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.
Anmerkung: (sog. „Mercedes-Benz A“-Urteil )
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
a) Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 69/12
…Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten…
Urteil des VI. Zivilsenats vom 19.02.2013 – VI ZR 401/12
…Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist…
…Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 14.05.2013 – VI ZR 320/12
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der Verweis noch im Rechtsstreit möglich, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen.
Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es im Prinzip unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist. Dem steht nicht entgegen, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen. Entscheidend ist, dass in solchen Fällen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen hier nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 03.12.2013 – VI ZR 24/13
Lässt der Geschädigte einen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und unterschreiten die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten, so beläuft sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Bruttokosten. Der Geschädigte hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Zahlung des vom Sachverständigen angesetzten Nettobetrags zuzüglich der tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer, soweit dieser Betrag die tatsächlich gezahlten Bruttoreparaturkosten übersteigt.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.07.2014 – VI ZR 313/13
Der erkennende Senat hat inzwischen entschieden, dass der Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Fall einer fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten noch im Rechtsstreit erfolgen kann, soweit dem nicht prozessuale Gründe, wie die Verspätungsvorschriften, entgegenstehen (Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 10 f.; zustimmend Lemcke, r+s 2013, 359, 360; Witt, NJW 2013, 2818). Für den Geschädigten, der fiktiv abrechnet, ist es unerheblich, ob und wann der Versicherer auf die alternative Reparaturmöglichkeit verweist.
Restwert
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2003 – VI ZR 393/02
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluß an Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91 – VersR 1992, 457 f.).
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muß er sich jedoch einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04
Läßt der Geschädigte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, sondern realisiert er durch dessen Veräußerung den Restwert, ist sein Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in solchen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, so daß für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04
Realisiert der Geschädigte den Restwert durch den Verkauf seines Fahrzeugs, kann er seiner Schadensberechnung grundsätzlich den erzielten Restwertbetrag zugrundelegen. Macht der Haftpflichtversicherer des Schädigers demgegenüber geltend, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen, liegt die Darlegungs- und Beweislast bei ihm.
Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Keine Internet-Restwertbörse und keine speziellen Restwerthändler, sondern allgemeiner und regionaler Markt maßgebend.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.05.2006 – VI ZR 192/05
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert – mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von BGHZ 154, 395 ff.).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.05.2006 – VI ZR 174/05
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb
Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Aus den Gründen:
…Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO m.w.N.) ausgesprochen hat, steht eine solche Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, das auch für die Frage gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Dies bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach der „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten den wirtschaftlicheren Weg zu wählen hat. Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile …. 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04 – aaO)…..
Urteil des VI. Zivilsenats vom 05.12.2006 – VI ZR 77/06
Lässt der Geschädigte das Fahrzeug reparieren, kann er grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der Abzug des Restwerts könnte nur dann richtig sein, wenn der Geschädigte anstelle der Reparatur eine Ersatzbeschaffung gewählt hätte und den Schaden auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten abrechnen würde. Repariert der Geschädigte jedoch das Fahrzeug tatsächlich, kann er allein deshalb den Ersatz der Reparaturkosten verlangen, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 06.03.2007 – VI ZR 120/06
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06
BGB § 249 Hd
Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 29.04.2008 – VI ZR 220/07
b) Der Kläger begehrt jedoch nicht (etwa unter Vorlage der Reparaturrechnung) Erstattung der Kosten der tatsächlich durchgeführten Instandsetzung. Er will vielmehr seinen Schaden (fiktiv) auf der Basis der geschätzten Kosten für die Instandsetzung berechnen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel jedoch nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).
c) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschädigte im Streitfall das Fahrzeug spätestens 22 Tage nach dem Unfall weiterveräußert mit der Folge, dass er nicht (fiktiv) die geschätzten Reparaturkosten, sondern nur den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen kann. Da er infolge der Weiterveräußerung den Restwert realisiert hat, muss er sich diesen bei der Schadensberechnung mindernd anrechnen lassen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.01.2009 – VI ZR 205/08
BGB § 249 Hd, § 254 Dc
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
a) Der Geschädigte leistet dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Um seiner sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, kann der Geschädigte im Einzelfall jedoch gehalten sein, von einer danach grundsätzlich zulässigen Verwertung des Unfallfahrzeugs Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.06.2010 – VI ZR 232/09
a) Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287, 290 f.; vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243, 1244 und vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130).
Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gemäß § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 50 -Restwertbörse I, mwN). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.
130 % Regelung bei fiktiver Abrechnung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 172/04
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
130 % Regelung bei konkreter Abrechnung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07
Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.
Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).
Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08
BGB § 249 (Gb)
Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.
Nutzungsausfallentschädigung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 VI ZR 357/03
BGB §§ 249 Hd, 251; ZPO § 287
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
Urteil des VI. Zivilsenats vom 25.01.2005 VI ZR 112/04
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Auch bei älteren Fahrzeugen gelten die Einstufungen nach Sander/Danner/Küppersbusch. Verantwortet die Versicherung, durch Verweigerung einer schnellen Ersatzleistung oder durch Verweigerung der Zahlung eines Vorschusses, einen längeren Nutzungsausfall, ist dieser bis zur Leistungserbringung zu entrichten.
Ersatzbeschaffung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
Leitsatz: Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges – unter Abzug des Restwertes – ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Auch bei mindestens gleichwertiger Ersatzbeschaffung von privat ist der (Brutto-) Wiederbeschaffungswert zu erstatten.
Art der Abrechnung
Urteil des VI. Zivilsenats vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05
Leitsatz: Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung – die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.
Geschädigte die sich, trotz bereits erfolgter Totalschadenabrechnung, doch noch zu einer Reparatur entschliessen, können innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen die tatsächlich Reparaturkosten verlangen.
Kasko
Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.05.2006 – IV ZR 263/03
Leitsatz: AKB § 13; BGB § 307 BK
Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbeschaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.
Vorschäden
Urteil des IV. Zivilsenats vom 17.01.2007 – IV ZR 106/06 –
Leitsatz: AKB § 7 (I) Abs. 2 Satz 3, (V) Abs. 4; VVG § 6 Abs. 3
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.
Werden wissentlich Vorschäden verschwiegen, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Deshalb müssen Geschädigte grundsätzlich alle Vorschäden, auch ungefragt, gegenüber ihrem Selbst gewähltem Gutachter und der zahlungspflichtigen Versicherung angeben. Dies gilt auch, wenn der Versicherer durch Abfrage bei der Unwagnis-Datei bereits von dem Vorschaden Kenntnis hatte.
Urheberrechte aus dem Sachverständigengutachten
Urteil des I. Zivilsenats vom 29.04.2010 – I ZR 68/08
a) Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
b) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. – Parfümtestkäufe).
Urteil des I. Zivilsenats vom 20.06.2013 – I ZR 55/12
Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.
c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 – I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 33 = WRP 2008, 1449 – Clone-CD) besteht – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.
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Autohändler dürfen Autos, die zwölf Monate nach ihrer Herstellung nicht verkauft wurden, nicht mehr als Neuwagen anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden. Die Richter gaben einem Käufer Recht, der einen Neuwagen, der bereits 19 Monate im Autohaus stand, reklamiert hatte. In der Urteilsbegründung heißt es, durch die lange Standdauer werde der Wert des Autos gemindert. Es komme zu Materialermüdung, Oxydation und physikalischen Veränderungen. Deshalb könne man nach mehr als zwölf Monaten in der Regel nicht mehr von einem fabrikneuen Wagen sprechen. Voraussetzung für ein fabrikneues Fahrzeug ist außerdem, dass das Modell noch unverändert hergestellt wird und es durch die Standzeit keine Mängel aufweist. Im konkreten Fall hatte ein Mann im Juni 2000 ein Auto für mehr als 53.000 Mark bestellt und sechs Wochen später auch erhalten. Allerdings war das Fahrzeug bereits anderthalb Jahre vorher, im November 1998, hergestellt worden. Aufgefallen war ihm das, weil bei seinem Auto bestimmte Kleinigkeiten wie Radio oder Sitzbezüge anders waren als in neueren Wagen desselben Modells. Der Mann kann den Vertrag jetzt rückgängig machen.
(AZ. BGH VIII ZR 227/02 Urteil vom 15. Oktober 2003)
Wer seinen Pkw "zum Ausschlachten" verkauft, ohne Namen und Anschrift des Käufers zu erfragen, kann für die Kosten zur Kasse gebeten werden, die entstehen, dass das Fahrzeug später "herrenlos im öffentlichen Straßenraum" abgestellt wird und von der Kommune entsorgt werden muss.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, 5 A 4177/00)
Wer seiFachanwalt Verkehrsrecht Dortmund
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Rechtsanwalt Verkehrsrecht Dortmund Fachanwalt Verkehrsrecht Dortmund nem gebrauchten eine neu Lackierung spendiert, um ihn besser verkaufen zu können, begeht keine arglistige Täuschung. So entschieden die Richter des OLG Frankfurt. Im Fall wollte der Käufer den Kauf eines BMW rückgängig machen, weil ihm dessen Neulackierung verschwiegen worden sei. Doch er kam mit seiner Forderung nicht durch, denn der neue Lack sollte nur Kratzer beheben. Hätte er dagegen Unfallschäden oder Durchrostungen kaschieren soll, sähe die Sachen anders aus, so die Richter.
(AZ. 3 U 86/00)
Sind die Temperaturen an den Austrittsöffnungen einer Fahrzeugheizung unterschiedlich, ist dies auch bei Neuwagen kein Mangel, so das OLG Koblenz. Eine Frau wollte ihren Kombi zurückgeben, weil die Temperatur im Fußraum sich sehr von der an den Düsen an der Armaturentafel unterschied. Die Heizung sei nicht fehlerhaft, die unterschiede sein konstruktionsbedingt und entspreche dem Stand der Technik. Außerdem werde es von dem meisten Fahrern geschätzt, wenn die Temperatur im Fußbereich höher sei als im Kopfbereich.
(AZ. 5 U 62/03)
Ein Gebrauchtwagen-Käufer kann bei einem Gebrauchtwagen-Händler ein fachmännisch durchgechecktes Fahrzeug erwarten. Hat ein solcher Check nicht stattgefunden, muss der Käufer davon in Kenntnis gesetzt werden. Andernfalls kann der Händler für alle Mängel haftbar gemacht werden, die er bei der gebotenen Untersuchung hätte erkennen können.
OLG Düsseldorf; AZ.: 26 U 59/99
Händler, die Gebrauchtfahrzeuge im Internet anbieten, müssen das Angebot korrekt texten. Das gilt auch für Angaben über Extras und Sonderaustattungen (so genannte Beschaffenheitsangaben) wenn der Ausschluss der Gewährleistung vertraglich vereinbart wurde. Weiß der Händler, dass der angepriesene Pkw die im Angebot angepriesene Beschaffenheit nicht hat, muss er sich Arglist vorwerfen lassen. Das gilt selbst dann, wenn er sich nicht davon überzeugt hat und das Internetangebot »ins Blaue hinein« abgeben hat.
LG Köln; (AZ.: 15 O 237/01)
Der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs ist überdies dazu verpflichtet, auch ohne entsprechender Nachfrage auf einen ihm bekannten Unfallschaden hinzuweisen.
OLG Saarbrücken; (AZ.: 4 U 508/98-115)
Verbraucht ein Fahrzeug mehr Sprit, als in der Betriebsanleitung angegeben ist, berechtigt dies nicht in jedem Fall eine Wandlung des Kaufvertrages. Übersteigt der Spritverbrauch die Toleranzgrenze von 10% kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Die Toleranzgrenze zwischen Soll- und Ist-Verbrauch von 10% muss beachtet werden.
BGH; (AZ.: VIII ZR 52/96)
Kurze Zeit nach dem Neukauf seines Fahrzeugs bemängelte der Käufer wiederholte Knallgeräusche und Fehlzündungen. In der Werkstatt konnten die Fehler trotz mehrerer Versuche nicht beseitigt werden. Der enttäuschte Käufer wollte den Vertrag rückgängig machen. Die Richter gaben ihm Recht und folgten der Einschätzung des Sachverständigen, dass die Knallgeräusche nicht dem Stand der Technik entsprechen. Auf weitere Nachverbesserungsversuche muss sich der Käufer nicht einlassen.
OLG Saarbrücken; (AZ.: 4 U 643/98)
Ein Autokäufer hatte sich beim Kauf eines vier Jahre alten Gebrauchtwagens vom Verkäufer überzeugen lassen, dass das Fahrzeug Scheckheft gepflegt sei. Als er aber nach kurzer Zeit feststellte, dass im Scheckheft lediglich eine Inspektion eingetragen war, wollte er den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückgängig machen. Die Anfechtung war erfolgreich. Die Richter argumentierten, bei Privatkäufen ist das Scheckheft oft der einzige Hinweis auf den einwandfreien Zustand des Fahrzeugs. Es genügt nicht, wenn der Verkäufer darauf hinweist, dass er den WVerkehrsrecht, Bußgeld, Ladungssicherheit, Fahrverbot, Verjährung, Geschwindigkeitsverstoss, Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Fahrerlaubnisentzug, Neuwagen, Gutachterkosten, Abstandsmessung und Sicherheitsabstand, Brauchbarkeit des Gutachtens, Geschwindigkeitsüberschreitung, halbe Vorfahrt, Belohnung, Wenden, Wiedereinsetzung, Versicherungsabsprachen, Fahrzeugfuehrereigenschaft, Rotlichtverstoss, Falschabbiegen, Aufhebung eines Fahrverbots, Messfehler wegen Schrägfahrt, Zwei Geschwindigkeitsverstoesse, Nutzungsausfallentschaedigung, Nutzungsausfall, Restwert, Bagatellgrenze, kein Bagatellschaden, Punkte, Sachverständigenkosten, Nachfahren, Fuehrerschein, Verbringungskosten, Fiktive Abrechnung, Schadensersatz wegen Brandlegung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis, scheckheftgepflegt, Gebrauchtwagenkauf, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Fahrereigenschaft fehlerhaft, Rückwärtsfahren, Geräusche als Mangel, Nach-Rechts-Ziehen als Mangel, Messfehler wegen Schraegfahrt, Nachfahren Autobahn, EichfehlerVerkehrsrecht, Bußgeld, Ladungssicherheit, Fahrverbot, Verjährung, Geschwindigkeitsverstoss, Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Fahrerlaubnisentzug, Neuwagen, Gutachterkosten, Abstandsmessung und Sicherheitsabstand, Brauchbarkeit des Gutachtens, Geschwindigkeitsüberschreitung, halbe Vorfahrt, Belohnung, Wenden, Wiedereinsetzung, Versicherungsabsprachen, Fahrzeugfuehrereigenschaft, Rotlichtverstoss, Falschabbiegen, Aufhebung eines Fahrverbots, Messfehler wegen Schrägfahrt, Zwei Geschwindigkeitsverstoesse, Nutzungsausfallentschaedigung, Nutzungsausfall, Restwert, Bagatellgrenze, kein Bagatellschaden, Punkte, Sachverständigenkosten, Nachfahren, Fuehrerschein, Verbringungskosten, Fiktive Abrechnung, Schadensersatz wegen Brandlegung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis, scheckheftgepflegt, Gebrauchtwagenkauf, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Fahrereigenschaft fehlerhaft, Rückwärtsfahren, Geräusche als Mangel, Nach-Rechts-Ziehen als Mangel, Messfehler wegen Schraegfahrt, Nachfahren Autobahn, Eichfehleragen gemäß dem Scheckheft gepflegt und die restlichen Inspektionen selber durchgeführt habe. Zur Scheckheft-Pflege gehören fachgerechtVerkehrsVerkehrsrecht, Bußgeld, Ladungssicherheit, Fahrverbot, Verjährung, Geschwindigkeitsverstoss, Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Fahrerlaubnisentzug, Neuwagen, Gutachterkosten, Abstandsmessung und Sicherheitsabstand, Brauchbarkeit des Gutachtens, Geschwindigkeitsüberschreitung, halbe Vorfahrt, Belohnung, Wenden, Wiedereinsetzung, Versicherungsabsprachen, Fahrzeugfuehrereigenschaft, Rotlichtverstoss, Falschabbiegen, Aufhebung eines Fahrverbots, Messfehler wegen Schrägfahrt, Zwei Geschwindigkeitsverstoesse, Nutzungsausfallentschaedigung, Nutzungsausfall, Restwert, Bagatellgrenze, kein Bagatellschaden, Punkte, Sachverständigenkosten, Nachfahren, Fuehrerschein, Verbringungskosten, Fiktive Abrechnung, Schadensersatz wegen Brandlegung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis, scheckheftgepflegt, Gebrauchtwagenkauf, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Fahrereigenschaft fehlerhaft, Rückwärtsfahren, Geräusche als Mangel, Nach-Rechts-Ziehen als Mangel, Messfehler wegen Schraegfahrt, Nachfahren Autobahn, Eichfehlerrecht, Verkehrsrecht, Bußgeld, Ladungssicherheit, Fahrverbot, Verjährung, Geschwindigkeitsverstoss, Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Fahrerlaubnisentzug, Neuwagen, Gutachterkosten, Abstandsmessung und Sicherheitsabstand, Brauchbarkeit des Gutachtens, Geschwindigkeitsüberschreitung, halbe Vorfahrt, Belohnung, Wenden, Wiedereinsetzung, Versicherungsabsprachen, Fahrzeugfuehrereigenschaft, Rotlichtverstoss, Falschabbiegen, Aufhebung eines Fahrverbots, Messfehler wegen Schrägfahrt, Zwei Geschwindigkeitsverstoesse, Nutzungsausfallentschaedigung, Nutzungsausfall, Restwert, Bagatellgrenze, kein Bagatellschaden, Punkte, Sachverständigenkosten, Nachfahren, Fuehrerschein, Verbringungskosten, Fiktive Abrechnung, Schadensersatz wegen Brandlegung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis, scheckheftgepflegt, Gebrauchtwagenkauf, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Fahrereigenschaft fehlerhaft, Rückwärtsfahren, Geräusche als Mangel, Nach-Rechts-Ziehen als Mangel, Messfehler wegen Schraegfahrt, Nachfahren Autobahn, EichfehlerBußgeld, Ladungssicherheit, Fahrverbot, Verjährung, Geschwindigkeitsverstoss, Amtspflichtverletzung, Verkehrssicherungspflicht, Fahrerlaubnisentzug, Neuwagen, Gutachterkosten, Abstandsmessung und Sicherheitsabstand, Brauchbarkeit des Gutachtens, Geschwindigkeitsüberschreitung, halbe Vorfahrt, Belohnung, Wenden, Wiedereinsetzung, Versicherungsabsprachen, Fahrzeugfuehrereigenschaft, Rotlichtverstoss, Falschabbiegen, Aufhebung eines Fahrverbots, Messfehler wegen Schrägfahrt, Zwei Geschwindigkeitsverstoesse, Nutzungsausfallentschaedigung, Nutzungsausfall, Restwert, Bagatellgrenze, kein Bagatellschaden, Punkte, Sachverständigenkosten, Nachfahren, Fuehrerschein, Verbringungskosten, Fiktive Abrechnung, Schadensersatz wegen Brandlegung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Entzug der Fahrerlaubnis, scheckheftgepflegt, Gebrauchtwagenkauf, Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Fahrereigenschaft fehlerhaft, Rückwärtsfahren, Geräusche als Mangel, Nach-Rechts-Ziehen als Mangel, Messfehler wegen Schraegfahrt, Nachfahren Autobahn, Eichfehlere Inspektionen in einer Fachwerkstatt.
LG Paderborn; (AZ.: 4 O 343/99)
Ist ein Katalysator defekt, dann handelt es sich nicht um einen normalen Verschleiß, sondern um einen technischen Fehler; so jedenfalls die Meinung der Richter. Bei einem Fahrzeug, dass als »mängelfei« verkauft wurde, wurde ein Defekt bei der Untersuchung festgestellt. Der Käufer konnte deshalb nicht mit dem Fahrzeug fahren. Der Verkäufer muss für die Kat-Reparatur und die zweite Abgasuntersuchung aufkommen.
AG Zeven; (AZ.: 3 C 242/02)
Findige Gebrauchtwagenhändler schreiben bei älteren Fahrzeugen gerne "Bastlerauto" in den Vertrag, um sich von ihrer Gewährleistungspflicht zu befreien. Das gilt aber nicht, urteilte das OLG Oldenburg. Ist das Auto fahrbereit, bringe der Passus keine keinen „wirksamen Gewährleistungsausschluss“. Dabei zieht selbst das Argument nicht, der Käufer hätte, dem Vertragspassus ja freiwillig zugestimmt.
(AZ. 9 W 30/03)
Wichtiges Urteil des OLG Koblenz für alle Gebrauchtwagenkäufer: Manipulationen am Tachostand berechtigen den Käufer grundsätzlich dazu, dass Geschäft rückgängig zu machen. Denn mit der Erklärung, der Tachostand stimme mit der Gesamtfahrleistung des Wagens überein, gebe der Händler eine Beschaffenheitsgarantie ab. Ist die falsch wenn er selber gar nicht am Tacho gedreht hat.
(AZ. U 1385/03)
Ein Gebrauchtwagenhändler legte ein Auto tiefer, ohne die Änderung vom Tüv abnehmen und eintragen zu lassen, und verkaufte den Wagen mit Sommerbereifung. Der Käufer blieb ahnungslos, bis er Winterreifen aufziehen wollte. Denn das klappte nicht, die Reifen scheuerten an den Radkästen. Daraufhin wollte er das Auto zurückgeben, doch der Händler lehnte ab. Das OLG Koblenz entschied für den Käufer. Begründung: Der Autohändler habe diesem ein nicht zulassungsfähiges, verkehrsuntaugliches Fahrzeug verkauft und müsse deshalb haften.
(AZ. 12 U 444/99)
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