Verstoß beim Wenden
RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
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Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de
1. Welches Bußgeld droht?
Verwarnungs- u. Bußgelder bei Wendefehlern:
- Beim Wenden einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
80,00 EUR 1 Punkt
- Beim Wenden verbotswidrig über die Fahrstreifenbegrenzung gefahren
30,00 EUR
- ... mit Gefährdung
35,00 EUR
- Beim Wenden nicht der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefolgt
30,00 EUR
- ... mit Gefährdung
35,00 EUR
- Beim Wenden die Sperrfläche genutzt
30,00 EUR
- ... mit Gefährdung
35,00 EUR
2. Normtext § 9 Abs. 5 StVO:
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Demnach gilt u.a.: Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug umdrehen, gilt für Sie eine gesteigerte Sorgfaltspflicht. Das bedeutet, dass Sie das Wendemanöver nur durchführen dürfen, wenn eine Gefährdung des Verkehrs ausgeschlossen ist. Eine sorgfältige Prüfung des Verkehrs ist demnach unbedingt notwendig. An uneinsichtigen Stellen ist vom Wendemanöver völlig abzusehen. Das Wenden auf der Autobahn ist ebenfalls strikt verboten.
3. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt:
- Keine Selbstbeschuldigung!
- Keine Spontanerklärungsversuche!
- Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
- Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)
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Nützliche Links im Verkehrsrecht
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV