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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

        

ACE Autoclub Europa

1. ACE-Vertrauensanwalt 

2. NEWS vom ACE

3. Mitgliedschaft beim ACE

4. Weitere aktuelle Informationen des ACE

5. Interessante Fakten über den ACE

 


Automobilclub Dortmund 
 


 


1. Ich bin Vertrauensanwalt des ACE Auto Club Europa

1. Als ACE-Mitglied erhalten Sie eine fachkundige kostenlose Erstberatung rund um die Themen Auto und Straßenverkehr. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ACE- Mitgliedsbeitrag bereits enthalten. 

2. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Verkehrsrecht (Verkehrsstrafrecht, Bussgeldrecht, Unfallregulierung, Autokaufrecht und Diesel-Skandal).  Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei meinen hohen Qualitätsstandard. 

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht beschäftige ich mich schwerpunktmäßig auch mit dem Arbeitsrecht (hauptsächlich Kündigungsschutz  und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen). Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei meinen hohen Qualitätsstandard.

Als Anwalt für Mietrecht beschäftige ich mich schwerpunktmäßig auch mit dem Mietrecht (hauptsächlich Kündigung und Räumungsklage, Mietmängel,  Mietkaution). Die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei meinen hohen Qualitätsstandard.

Ich bin ACE-Vertrauensanwalt seit 2001. 


2. NEWS vom ACE

Motorrad: Welche Verkehrsregeln Biker kennen müssen

Berlin (ACE) 19. Mai 2023 – Grundsätzlich müssen auch auf dem Motorrad dieselben Verkehrsregeln wie hinter dem Steuer im Auto beachtet werden. Allerdings hält die Straßenverkehrsordnung (StVO) einige Besonderheiten speziell für Motorradfahrende bereit, die bekannt sein sollten. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert, welche genau das sind.

Helmpflicht, aber keine Schutzkleidung vorgeschrieben
Theoretisch ist das Motorradfahren in Deutschland mit Turnschuhen und Jeans erlaubt. Die StVO macht zu Schutzkleidung keine speziellen Vorgaben. Der ACE rät absolut davon ab und empfiehlt jedem Biker und jeder Bikerin sich mit entsprechender Schutzausrüstung zu schützen. Dazu zählen Handschuhe, Motorradstiefel, Nierengürtel sowie eine mit Protektoren ausgestattete Jacke und Hose. Lediglich das Tragen eines Schutzhelms ist verpflichtend vorgeschrieben. Dieser muss mit der ECE-Norm 22/06 versehen sein, damit er geeignet ist. Das Fahren ohne Schutzhelm wird mit einem Bußgeld in Höhe von 15 Euro geahndet.
Achtung: Auch bei einem unverschuldeten Unfall haben deutsche Gerichte Motorradfahrenden ohne ausreichende Schutzkleidung in der Vergangenheit dennoch eine Teilschuld zugesprochen.

Seitenstreifen und Rettungsgasse unbedingt freihalten
In einem Stau auf dem Motorrad einfach rechts überholen oder die Rettungsgasse für schnelleres Vorankommen zu nutzen, ist in Deutschland nicht erlaubt. Rechts zu überholen ist außerorts grundsätzlich verboten, auch für Motorradfahrende sieht die StVO keine Ausnahme vor. Stattdessen drohen 100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Noch strenger wird die unrechtmäßige Nutzung der Rettungsgasse geahndet, da diese unbedingt für die Einsatzkräfte freizuhalten ist. Wer sie dennoch nutzt, muss mindestens mit einem Bußgeld von 240 Euro, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen.
In der Theorie wäre ein Überholmanöver auf der linken Seite erlaubt. Allerdings kann hier auch trotz der schmalen Breite der Maschine kaum der vorgeschriebene ausreichende Sicherheitsabstand eingehalten werden. Wie groß der Sicherheitsabstand sein muss, damit er als ausreichend gilt, ist allerdings nicht genau definiert. In der Rechtsprechung ist häufig von einem Meter die Rede, wobei der Abstand situationsbedingt auch mehr oder weniger betragen kann. Daher sollten sich Motorradfahrende wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden bei einem Stau in Geduld üben, statt gefährliche Überholversuche zu starten.
Unter der Autobahnbrücke auf dem Standstreifen das Ende des Regenschauers abzuwarten, ist nicht nur gefährlich, sondern auch verboten. Die Nutzung des Standstreifens ist nur für Notfälle vorgesehen und Regen zählt nicht dazu.

Tagfahrlicht immer einschalten
Anders als beim Auto müssen Krafträder immer mit Tagfahrlicht fahren. Bei schlechten Sichtverhältnissen, etwa wegen Nebel, Regen oder bei Dunkelheit, muss das Abblendlicht eingeschaltet werden. Wird das vergessen, droht ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro. Kommt es infolgedessen zu einem Unfall, werden sogar 35 Euro fällig.
Kunststückchen nicht erlaubt
Risikofreudige Motorradfahrende versuchen sich gern in Kunststücken und Stunts mit ihrer Maschine. Aber bereits das freihändige Fahren ist hierzulande nicht erlaubt und wird mit 5 Euro Bußgeld bestraft. Wer nur die Hinterräder zum Fahren nutzt und dabei Andere gefährdet, muss sich auf 50 Euro Bußgeld einstellen.

Parken auf dem Gehweg verboten
Immer wieder sind auf dem Gehweg abgestellte Motorräder zu beobachten. Doch erlaubt ist das nicht immer. Nur wenn ein Verkehrszeichen das Parken auf dem Gehweg erlaubt, dürfen dort auch Motorräder abgestellt werden. Grundsätzlich dürfen Motorräder aber nur dort parken, wo es auch für Pkw gestattet ist. Zeigt ein Schild ein Parkverbot an, gilt dies im Umkehrschluss für Autos und Motorräder gleichermaßen. Wer dennoch das Motorrad auf dem Gehweg abstellt, riskiert 55 Euro Bußgeld.

Weitere Informationen
>> Der richtige Motorradhelm
>> Brenzlige Situationen mit dem Motorrad meistern

Über den ACE Auto Club Europa:
Klare Orientierung, sichere Hilfe, zuverlässige Lösungen: Der ACE Auto Club Europa ist seit 1965 als starke Gemeinschaft für alle modernen mobilen Menschen da, egal mit welchem Verkehrsmittel sie unterwegs sind. Als Mobilitätsbegleiter hilft der ACE international, unbürokratisch und unabhängig. Kernthemen sind die Unfall- und Pannenhilfe, Verkehrssicherheit, Verbraucherschutz, Elektromobilität und neue Mobilitätsformen.


Das gilt am Zebrastreifen

Berlin (ACE) 5. Mai 2023 – Der Fußgängerüberweg – umgangssprachlich besser bekannt als Zebrastreifen – stellt eine Schutzzone für Zufußgehende und Rollstuhlfahrende dar, die dort Vorrang vor dem restlichen Verkehr genießen. Für Autofahrer und -fahrerinnen bedeutet das beispielsweise im Umkehrschluss, besonders achtsam und rücksichtsvoll an Zebrastreifen heranzufahren. Immer wieder machen auch Radfahrende und Menschen auf Tretrollern oder E-Scootern vom Zebrastreifen Gebrauch. Aber ist das überhaupt erlaubt? Worauf die verschiedenen Verkehrsteilnehmenden besonders achten müssen, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.

Gleich drei Verkehrszeichen markieren den Zebrastreifen

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht gleich drei Verkehrszeichen vor, um auf einen Fußgängerüberweg hinzuweisen. Einerseits den Zebrastreifen selbst, also die weiße Fahrbahnmarkierung, die den Fußgängern und Fußgängerinnen den Vorrang gewährt. Andererseits das wohl bekannteste Verkehrsschild in diesem Zusammenhang: Das blaue, quadratische Schild mit weißem Dreieck, in dem eine Person einen Zebrastreifen benutzt. Diese Beschilderung ist meist als Hinweis kurz vor oder direkt an einem Fußgängerüberweg zu finden. Gleichzeitig markiert es für Autofahrende den Beginn des Überholverbots. Dieselbe Symbolik findet sich auch auf dem dritten Verkehrszeichen – einem dreieckigen Schild mit roter Umrandung. Dieses weist als Gefahrenzeichen noch einmal verstärkt auf kreuzende Zufußgehende hin. Wichtig: Da der Zebrastreifen selbst als eigenes Verkehrszeichen geführt wird, ist diese Bodenmarkierung allein ausreichend und maßgeblich. Es bedarf keiner zusätzlichen Beschilderung.

Uneingeschränkter Vorrang für Zufußgehende
Wer zu Fuß die Straße an einem Zebrastreifen überquert, genießt Vorrang. Das bedeutet, dass alle anderen Verkehrsteilnehmenden wartepflichtig sind, bis die Person sicher die Straße überquert hat. Gleiches gilt außerdem für Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen. Trotz Vorrang sollten Zufußgehende nicht unachtsam den Zebrastreifen betreten. Bei Unsicherheit besser Blickkontakt mit nahenden Autofahrenden aufbauen, um ganz sicher zu gehen, dass man gesehen wurde.

Mit dem Rad rollern ist erlaubt
Wer mit dem Fahrrad einen Zebrastreifen nutzen möchte, steigt am besten ab und schiebt. So gilt die Person verkehrsrechtlich als Zufußgehender und genießt denselben Vorrang. Gleiches gilt, wenn Radfahrende mit dem Fahrrad über die Straße „rollern“ und so Bodenkontakt haben. Dementsprechend sind auch Tretroller vorfahrtsberechtigt. E-Scooter gelten nicht als Zufußgehende und sollten daher schieben. Es ist allerdings verboten, mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen zu fahren. Werden Fußgängerinnen oder Fußgänger behindert oder muss ein Auto deswegen bremsen oder anhalten, riskiert der Radfahrende ein Verwarngeld von 10 Euro.

Ein Sonderfall sind radelnde Kinder: Bis zum achten Lebensjahr müssen sie auf dem Gehweg fahren, bis zum zehnten dürfen sie es. Zwar sind Kinderräder rechtlich Zufußgehenden gleichgestellt. Jedoch müssen Kinder ebenso wie ihre Begleitpersonen beim Überqueren einer Straße absteigen und schieben.
Halteverbot für Kraftfahrzeuge rund um Zebrastreifen
Ob Pkw, Rad oder Roller – Fahrzeuge aller Art sind an einem Fußgängerüberweg wartepflichtig und müssen sicheres Queren ermöglichen. Dazu zählt auch, dass sie sich langsam dem Zebrastreifen nähern und die Umgebung rund um den Streifen aufmerksam beobachten. Ein Überholverbot gilt ab dem blauen, quadratischen Hinweisschild oder spätestens auf dem Zebrastreifen. Ebenso muss bei stockendem Verkehr der Fußgängerüberweg freigehalten werden. Um die Sicht auf den Fußverkehr nicht zu erschweren, darf fünf Meter vor dem Zebrastreifen weder geparkt noch gehalten werden. Wer zu schnell an den Zebrastreifen heranfährt, das Überqueren nicht ermöglicht oder sich nicht an das Überholverbot hält, riskiert einen Punkt in Flensburg und ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro.

Über den ACE Auto Club Europa:

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Saisonstart für E-Scooter: Zuerst Bremsen und Abbiegen üben
Berlin (ACE) 3. Mai 2023 – Jetzt bei Sonnenschein erfreuen sich die E-Scooter wieder großer Beliebtheit. Scooter-Fans, die kein eigenes Fahrzeug haben, nutzen eines der vielen Leihangebote. Doch ob eigenes Gefährt oder Leihfahrzeug: Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, empfiehlt nach der Winterpause einen langsamen Einstieg – Übungsrunden und Fahrzeug-Check stehen zu Beginn der Saison an.
Mag die Fahrt auf dem E-Scooter auch scheinbar intuitiv funktionieren – die Flitzer haben ihre Tücken. Insbesondere nach mehreren Monaten Fahrpause gilt es, in einem geschützten Bereich ein paar Übungsrunden zu drehen. Unverzichtbar ist dabei aus Sicht des ACE ein Helm. Andere Schutzausrüstung wie Knie- und Ellbogenschoner können ebenfalls sinnvoll sein, denn die Sturzgefahr ist nicht zu unterschätzen.
Handzeichen birgt Sturzgefahr
Vor allem das Abbiegezeichen zu geben ist Übungssache: Wer den Arm ausstreckt, um wie vorgeschrieben den Abbiegevorgang anzukündigen, muss mit nur einer Hand am schmalen Lenker die Balance halten. Vor dem Rechtsabbiegen ist es zudem notwendig, kurz den Gashebel loszulassen, was genug Schwung voraussetzt, um nicht zu langsam zu werden und das Gleichgewicht zu verlieren. Das Handzeichen zu geben kann gerade für ungeübte Fahrende schon bei stabiler Fahrt geradeaus eine Herausforderung darstellen. In der Kurve und insbesondere bei Fahrbahnunebenheiten oder bergauf geraten selbst routinierte Fahrer und Fahrerinnen teils ins Wanken. Daher empfiehlt der ACE, das Zeichen direkt vor dem Abbiegen zu geben und nicht währenddessen.
ACE-Empfehlung: Wer plant, einen E-Scooter anzuschaffen, wählt für ein geringeres Sturzrisiko am besten ein Modell mit Blinker aus. Auch bei den Leih-Modellen in vielen deutschen Städten sind immer mehr Scooter mit integrierten Blinkern ausgestattet. Achtung bei „Blink-Equipment“: Ist der Blinker nicht fest am Fahrzeug verbaut, sondern beispielsweise am Helm oder Rucksack, muss das Handzeichen trotzdem zusätzlich gegeben werden.
Kontrolliert Abbremsen mit Vorder- und Hinterradbremse
Ist eine Vollbremsung notwendig, sind beide Bremsen und voller Körpereinsatz gefragt. Wer zu abrupt oder nur mit einer Bremse bremst, riskiert einen Sturz. Der gekonnte Umgang mit beiden Bremsen sollte deshalb im Sinne der Verkehrssicherheit unbedingt geübt werden, betont der ACE. Das Ziel ist es, hinten so stark zu bremsen, dass das Hinterrad kurz vor dem Blockieren ist, jedoch nicht vollständig blockiert. Vorne gilt es, nur so stark zu bremsen, dass das Hinterrad nicht abhebt. Entscheidend ist dabei die richtige Position auf dem Scooter: Wer mit leicht gebeugten Knien auf dem hinteren Bereich des Trittbretts steht, hat mehr Kontrolle. Die ideale Standposition der Füße ist direkt hintereinander und möglichst weit hinten. Um schnell zum Stehen zu kommen, ohne einen Sturz zu riskieren, ist es wichtig, das Gewicht nach hinten zu verlagern: Dazu beim Bremsen weiter in die Knie gehen und gleichzeitig die Arme am Lenker ausstrecken – so, als ob man sich hinsetzen möchte. Tipp: Beim Üben die Bremsen schrittweise etwas stärker betätigen, um die Bremswirkung besser einschätzen zu können.
Fahrzeug-Check nicht vergessen
Ist bei der Fahrübung etwas auffällig – sei es ein Geräusch, fehlende Beleuchtung am Fahrzeug oder die veränderte Bremswirkung: Besser nichts riskieren! Bei Leihfahrzeugen am besten umgehend absteigen, ein anderes auswählen und das auffällige Gefährt melden. Handelt es sich um das eigene Fahrzeug, sollte direkt ein Check veranlasst werden. Da nur wenige Werkstätten auf E-Scooter spezialisiert sind, kann es je nach Wohnort notwendig sein, dazu den Hersteller selbst zu kontaktieren. Alternativ finden sich online Reparatur-Services, die das Einschicken des Fahrzeugs erfordern. Hinweis: Bei Scootern mit hydraulischen Bremsen muss regelmäßig und nach Herstellerangaben die Bremsflüssigkeit gewechselt werden. Für E-Scooter-Besitzer- oder -besitzerinnen ist es somit sinnvoll, sich frühzeitig mit Reparaturmöglichkeiten zu beschäftigen, selbst wenn keine Mängel auffallen.
Achtung, beim E-Scooter gilt: Neues Jahr – neue Plakette. Ist die Versicherungsplakette grün, stammt sie wahrscheinlich noch aus dem letzten Jahr und ist Ende Februar dieses Jahres abgelaufen. Dann muss sie vor der ersten Fahrt erneuert werden. Eine neue, schwarze Versicherungsplakette für das Jahr 2023 ist online beim Versicherer – aktuell ab rund 20 Euro – erhältlich. Hinweis: Die Farbe der Versicherungsplaketten ändert sich jährlich – je nach Gültigkeit sind sie entweder schwarz, blau oder grün.

Weitere Informationen
>> E-Scooter: Verkehrsregeln und Fahrtipps
>> Kauftipps für E-Scooter

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Rückrufaktion – Wann gehandelt werden muss
Berlin (ACE) 24. April 2023 – Immer wieder werden Autos wegen verschiedener Mängel zurückgerufen. Allein im Jahr 2021 waren laut dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) 3,4 Millionen Fahrzeuge davon betroffen. Das entspricht einem Anstieg von 12 Prozent im Vergleich zu 2020. Was Kfz-Halter und -halterinnen in einem solchen Fall beachten müssen und ob sie ihr Auto in jedem Fall in die Werkstatt bringen müssen, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.

Service-Aktion oder sicherheitsrelevant?
Handelt es sich um einen sicherheits- oder umweltrelevanten Mangel, der die Sicherheit des Fahrenden, weiterer Insassen, anderer Verkehrsteilnehmender oder die Umwelt gefährdet, kann das KBA einen verpflichtenden Rückruf anordnen. Typische Mängel treten häufig an Airbags, Lenkung, Fahrwerk, Motor oder Bremsen auf. Wird der verpflichtende Rückruf vom Haltenden ignoriert, droht nach drei postalischen Aufforderungen die Zwangsstilllegung des Fahrzeugs. Auch auf die Kfz-Versicherung kann sich das negativ auswirken.
Sind die Mängel nicht sicherheits- oder umweltrelevant, handelt es sich in der Regel um freiwillige Service-Aktionen. Dazu zählen zum Beispiel Verarbeitungsmängel an der Karosserie, welche zu Feuchtigkeit im Innenraum und Rostschäden führen oder fehlerhafte Bauteile, die einen Motorschaden verursachen können. Meist drohen in solchen Fällen teure Folgeschäden, die der Hersteller lieber vermeiden möchte, um Gewährleistungen zu entgehen. Bei öffentlichen Aktionen werden die Betroffenen per Post oder über die Presse in die Markenwerkstatt gebeten. Im Unterschied dazu bekommen Kunden und Kundinnen von stillen Aktionen meist gar nichts mit, weil diese Mängel einfach bei der nächsten Wartung beseitigt werden. Das können beispielsweise Software-Updates sein, welche die Sprachsteuerung oder Abgaswerte verbessern.
Eine Pflicht zum Beheben dieser Mängel besteht im Unterschied zu den verpflichtenden Rückrufaktionen nicht, trägt aber zur Werterhaltung des Fahrzeugs bei. Wenn ein Folgeschaden auftritt, kann die nicht durchgeführte Reparatur im Rahmen einer freiwilligen Rückrufaktion sich negativ auf eine eventuell vorhandene Fahrzeuggarantie oder Kulanzleistung auswirken.
Als zuständige Marktüberwachungsbehörde entscheidet das KBA, ob es einen verpflichtenden Rückruf anordnet oder der Hersteller einen freiwilligen Rückruf starten kann.

Wie erfahren Halterinnen und Halter von einer Rückrufaktion?
Per Post wird der Halter oder die Halterin entweder über den Hersteller oder durch das KBA über den angeordneten Fahrzeugrückruf informiert. Sie werden darin gebeten, ihr Fahrzeug in einer bestimmten Zeit zur Reparatur in eine Vertragswerksatt zu bringen. Die Anschriften der betroffenen Personen erhält der Hersteller vom KBA aus dem Zentralen Fahrzeugregister, damit möglichst alle Autohalter und -halterinnen erreicht werden. Bei einer besonders schweren Gefährdung überwacht das KBA auch die Rückrufaktion. Es besteht zwar keine Pflicht sich selbst über mögliche Rückrufe zu informieren, dennoch kann dies jederzeit in der Rückruf-Datenbank des KBA überprüft werden. ACE-Tipp: Vor allem beim Gebrauchtwagenkauf vorher einen Blick in die Datenbank werfen und beim Händler nachfragen, ob alle Rückruf- und Service-Aktionen erledigt wurden.

Wie kommt es überhaupt zum Rückruf?
Entweder stellt der Fahrzeughersteller selbst Sicherheitsmängel an einer bestimmten Baureihe fest und muss das KBA aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes darüber informieren. Das Ganze funktioniert aber auch andersherum: Halter und Halterinnen können sich auch selbst – inzwischen bequem online über den Mangelmelder – an das KBA wenden, wenn sie sicherheitsrelevante Mängel feststellen. Der ACE rät zur Verbesserung der Verkehrssicherheit allen, Mängel beim KBA unbedingt zu melden, um Schlimmeres zu verhindern. Häufen sich die Meldungen zu einem bestimmten Mangel, kann das KBA selbst aktiv werden. Beispielsweise ist dies auch im Rahmen des Abgasskandals erfolgt. Wäre eine Nachbesserung in Absprache mit dem KBA durch den Hersteller nicht vollzogen worden, hätte das KBA weitere Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Typengenehmigung ergreifen müssen.

Rechte beim Rückruf
Achtung: Der Hersteller ist nicht verpflichtet, die Reparaturkosten bei einem Rückruf zu übernehmen. Anspruch darauf besteht lediglich während der zweijährigen Garantiezeit, sonst handelt der Hersteller lediglich aus Kulanz. Tatsächlich sind die Reparaturen im Rahmen der Rückrufe für den Haltenden aber fast immer kostenlos. Der Image-Schaden durch den Rückruf ist meist schon so groß, dass Auseinandersetzungen mit den Kunden über Reparaturkosten eher gemieden werden.
Weitere Kosten, die durch den Rückruf entstehen, muss der Haltende in der Regel aus eigener Tasche zahlen. Halter oder Halterin haben weder Anspruch auf eine Erstattung der Fahrkosten für den Weg zur Werkstatt noch auf einen Ersatzwagen für die Zeit der Reparatur.
Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund von Mängeln darf mit dem Rückruf nicht verwechselt werden. Ein Rückruf aufgrund eines Fahrzeugmangels kann zwar auch zu einem Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages führen, aber nur wenn das Fahrzeug trotz Nachbesserung nicht in einen vertragsgerechten Zustand versetzt werden kann.
Weitere Informationen
>> Abgasskandal: Wer Schadensersatz geltend machen kann


Videokamera im Auto – Ist das überhaupt erlaubt?

Berlin (ACE) 14. April 2023 – Die jüngste Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Tesla hat der Elektroauto-Hersteller teilweise verloren. Gegenstand der Verhandlung war u.a. der Wächter-Modus, der über diverse Kameras eine 360-Grad-Überwachung des Fahrzeugs bis zu einer Entfernung von 200 Metern ermöglicht. Dass dieses Vorgehen in Deutschland strafbar ist und gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt, hatte der amerikanische Autobauer in seiner Werbung bisher unter den Tisch fallen lassen. Nun darf Tesla mit seinem Wächter-Modus in Deutschland nicht mehr in der Form werben. Stattdessen wurde die Werbung so angepasst, dass die Verantwortlichkeit nun bei den Nutzenden des Wächter-Modus liegt. Der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, erläutert die rechtliche Lage rund um Kameras und Videoaufzeichnungen am oder im Auto.

Dauerhafte Überwachung nicht DSGVO-konform

Den Wunsch, das eigene Auto vor Vandalismus oder anderen Schäden zu schützen und daher per Kamera zu überwachen, haben viele Autobesitzer und -besitzerinnen – nicht nur Tesla-Fahrende. Problematisch dabei ist, dass die Umgebung und eben auch zufällig vorbeilaufende Personen erfasst werden. Die Aufzeichnung, wie bei Teslas Wächter-Modus, erfolgt anlasslos und dauerhaft, was nicht der Datenschutzverordnung (DSGVO) entspricht. Der ACE empfiehlt deswegen allen Autobesitzenden keinen Gebrauch von dieser oder ähnlichen Funktionen zu machen, um kein Bußgeld wegen eines DSGVO-Verstoßes zu riskieren. Über die Fahrzeugeinstellungen lässt sich der Modus bei Tesla deaktivieren. Achtung: Oft ist der Modus nach Updates erneut aktiviert, daher am besten vor Fahrtantritt kontrollieren. Für Außenstehende und Passanten ist der aktivierte Wächtermodus an einem großen roten Kreis in der Mitte des Displays zu erkennen.

Grauzone: Dashcams
Verbreiteter ist hierzulande die Nutzung von sogenannten Dashcams, also kleinen Videokameras, die meist am Armaturenbrett oder der Frontscheibe angebracht sind. Diese filmen das Geschehen während der Fahrt und sollen so das Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer festhalten. Wichtig dabei ist, dass nur kurz und anlassbezogen gefilmt wird. Viele Kameras überschreiben in regelmäßigen Abständen die Daten. Meist sind sie zusätzlich mit einem Sensor ausgestattet, der Erschütterungen oder ähnliches erkennt und in diesem Ausnahmefall die Aufzeichnungen länger speichert. In diesem Sinne dürfen Dashcams die Aufnahmen nur speichern, wenn es tatsächlich zu einem Unfall oder ähnlichem gekommen ist. Sind Personen, Kennzeichen oder andere persönliche Informationen zu sehen, dürfen solche Aufzeichnungen nicht ohne Zustimmung im Internet oder anderweitig veröffentlicht werden. Die Verwendung von Dashcams ist in der Praxis stark umstritten. Als Beweismittel können Aufnahmen nur in Einzelfällen vor Gericht zugelassen werden, wenn die Interessen des oder der Geschädigten überwiegen. Die Verwendung von Dashcams ist also mit Vorsicht zu genießen und könnte eine persönlichkeitsrechtliche oder datenschutzrechtliche Klage nach sich ziehen.

Einparkkameras unproblematisch
Auch bei der Einparkhilfe kommen häufig Kameras zum Einsatz, welche die Umgebung rund um das Auto filmen. Im Unterschied zum Wächtermodus oder Dashcam-Aufnahmen geben diese lediglich die aktuelle Situation wieder und erweitern so das Sichtfeld des Fahrers oder der Fahrerin. Eine Aufzeichnung oder Speicherung findet hingegen nicht statt, sodass es im Fall der Einparkkameras auch keine Bedenken bezüglich des Datenschutzes gibt.

Weitere Informationen
>> Kaufberatung: Dashcam

Gebrauchte E-Autos: Batteriegesundheit vor dem Kauf unbedingt überprüfen

Berlin (ACE) 3. März 2023 – Der Vormarsch des Elektroantriebs bei Autos führt nicht nur zu reger Nachfrage nach neuen Fahrzeugen, auch der Bedarf an gebrauchten E-Autos wird immer größer. Wichtiger, wenn nicht wichtigster Faktor bei Kauf: die Batteriegesundheit. Denn die Leistung des gebrauchten Antriebsakkus ist entscheidend für die Reichweite und Langlebigkeit eines Elektrofahrzeugs – und damit für den Wiederverkaufswert. Die Fahrbatterie ist zudem das teuerste Einzelbauteil in einem E-Auto. Daher rät der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, vor dem Kauf eines Elektroautos die Batteriegesundheit sorgfältig zu überprüfen und am besten durch ein Zertifikat bestätigen zu lassen.

Wie bei einem Smartphone oder einem Laptop verliert auch der Antriebsakku eines E-Autos mit der Zeit einen Teil seiner Leistungsfähigkeit. Wie groß dieser Kapazitätsverlust genau ist, dafür sind neben der Kilometerleistung und dem Batteriealter einige weniger eindeutig rückverfolgbare Faktoren verantwortlich. Dazu zählen:
Der Fahrstil
Die Aufladungsart (Normal- oder Schnellladen)
Weitere Einflussvariablen wie beispielsweise die Umgebungstemperatur beim längeren Parken und Laden (Garagenwagen beziehungsweise Garagenlader)
Die Hersteller garantieren zwar eine Mindestleistung des Akkus – meistens 70 Prozent oder mehr nach acht Jahren beziehungsweise 160.000 Kilometern – doch die Auswirkungen der Restleistung auf den Wiederverkaufswert bleiben signifikant. Eben diese Restkapazität sollte zur Wertbestimmung eines gebrauchten E-Autos unbedingt vor dem Kauf ermittelt werden, empfiehlt der ACE. Mittlerweile bieten mehrere seriöse Anbieter die Überprüfung der tatsächlichen Batterieleistung schon ab rund 100 Euro an – sogar mit Zertifikat. ACE-Tipp: Eine hohe Batteriekapazität ist auch ein gutes Argument beim Verkauf eines E-Autos.

Weitere Informationen
>> In zwei Überprüfungen der Restkapazität durch und mit dem ACE zeigten sich auch nach Jahren der Nutzung nur sehr geringe Einbußen bei der Akkuleistung.
>> ACE-Ratgeber: E-Auto fahren und nutzen

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Verkehrsunfälle 2022: Helmpflicht auf allen Zweirädern gefordert
Jeder getötete Verkehrsteilnehmende ist einer zu viel

Berlin (ACE) 24. Februar 2023 – Laut der heute veröffentlichten Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes sind 2022 neun Prozent mehr Menschen im Straßenverkehr ums Leben gekommen als noch im Vorjahr. Einen signifikanten Anstieg gab es vor allem bei Radfahrenden mit und ohne elektrische Hilfe: Im Vergleich zu 2021 sind auf dem Fahrrad 14 Prozent mehr Menschen tödlich verunglückt, auf dem Pedelec sogar 60 Prozent. Alarmierende Zahlen, die den ACE, Europas Mobilitätsbegleiter, dazu veranlassen eine Helmpflicht für alle Zweiradfahrende zu fordern.
Bei den motorisierten Zweirädern, für die es bereits eine Helmpflicht gibt, ist die Zahl der Getöteten nur unterdurchschnittlich gestiegen.
Kerstin Hurek, Leiterin der Abteilung Verkehrspolitik des ACE, zur Unfallbilanz 2022: „In den letzten zwei Jahren waren die Zahlen rückläufig, doch das war hauptsächlich auf das verminderte Verkehrsaufkommen in Deutschland zurückzuführen. Noch ist das Niveau vor Corona nicht wieder erreicht, aber wir sind auf dem Weg dorthin. Um das zu verhindern, sind Maßnahmen nötig, die unmittelbar für weniger Verletzte und Getötete im Straßenverkehr sorgen. Der dramatische Anstieg der auf dem Rad oder Pedelec Verunglückten, ist erschreckend. Ein Schutzhelm kann schwere und mitunter tödliche Kopfverletzungen abmildern oder ganz verhindern. Er dient dem eigenen Schutz, deswegen ist die Helmpflicht auf alle Zweiradfahrende auszuweiten.
Gleichzeitig muss die Radinfrastruktur in ganz Deutschland signifikant ausgebaut werden. Neben dem Bau und der Instandhaltung von Radwegen, Fahrradstraßen und Radschnellwegen gehört auch die bauliche Trennung von Pkw- und Radverkehr dazu. Das erhöht nicht nur das Sicherheitsempfinden der Radfahrenden, es sorgt gleichzeitig für mehr Verkehrssicherheit und senkt die Zahl Unfälle unmittelbar. Es gibt noch Einiges zu tun auf dem Weg zur Vision Zero, also null Verkehrstote bis 2030.”

Weiterführende Informationen:
>> Politische Positionen des ACE

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Der Winter ist da – was jetzt unbedingt beachtet werden muss

Berlin (ACE) 1. Dezember 2020 – Der Winter ist in weiten Teilen Deutschlands angekommen. Wer mit dem Auto unterwegs ist, muss sich nun auf Schneefall, Glätte und früh hereinbrechende Dunkelheit einstellen. Die richtige Vorbereitung auf die Wintersaison ist unerlässlich, um auch unter schwierigen Witterungsbedingungen sicher unterwegs zu sein. Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, gibt Hinweise und Tipps, was es auf winterlichen Straßen zu beachten gilt und informiert über Winterausrüstungspflichten. 

 

Winterausrüstungspflichten 

In Deutschland gilt die sogenannte „situative Winterreifenpflicht“. Danach sind Autofahrende bei winterlichen Verhältnissen verpflichtet, Winterreifen zu benutzen. Nach dem Gesetz gelten Reifen mit dem „M+S“ Symbol als wintertauglich. Besser sind Reifen mit dem „Alpine“-Symbol“, dem Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Dieses Symbol weist die Wintertauglichkeit nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus und entspricht einem Qualitätssiegel. Seit dem ersten Januar 2018 müssen alle neuen Winterreifen mit einem „Alpine“-Symbol gekennzeichnet sein. Tragen die Reifen dieses Symbol nicht und wurden vor dem 01. Januar 2018 hergestellt, dürfen sie noch bis zum 30. September 2024 gefahren werden. Winterreifen mit der bisher gängigen M+S-Kennzeichnung haben bis zum 30.09.2024 Bestandsschutz.

Auch bei Allwetter- bzw. Ganzjahresreifen gilt: Fehlt das „Alpine“-Symbol und wurden die Reifen vor dem 01.01.2018 hergestellt, dürfen sie noch bis zum 30.09.2024 gefahren werden. Wer auf Ganzjahresreifen setzt, sollte sich aber über die individuellen Schwächen des jeweiligen Reifenmodells unbedingt vor einer Fahrt in den Schnee informieren. 

Achtung: Im Ausland gelten teilweise andere Ausrüstungspflichten. Vor der Abfahrt ist es deshalb unerlässlich, sich über die dort geltenden Regeln zu informieren. So lassen sich auch empfindliche Bußgelder vermeiden.

Profiltiefe der Reifen

Sowohl bei Sommer- als auch bei Winterreifen sieht der Gesetzgeber eine Mindestprofiltiefe von 1,6 Millimetern vor. Aus Sicherheitsgründen rät der ACE im Winter zu einer Mindestprofiltiefe von 4 mm für den besten Halt bei Matsch und Schnee. 

 

Flüssigkeiten und Schlösser

Für das Kühlwasser und auch für die Scheibenwischanlage sollte ein geeignetes Frostschutzmittel eingefüllt werden. Im schlimmsten Fall drohen sonst bei Frost Schäden am Motor und den Schläuchen, warnt der ACE. Zusätzlich gilt es unbedingt zu überprüfen, ob Eiskratzer und Enteisungsmittel für die Scheiben im Auto vorhanden sind. Falls das Fahrzeug noch mit einem Schlüssel aufgesperrt wird, oder die Schlüsselbatterie plötzlich leer sein sollte, kann ein Türschloss-Enteisungsspray im Winter der entscheidende Vorteil sein. Achtung: Türschlossenteiser gehört griffbereit in die Jackentasche und nicht etwa ins Handschuhfach.

 

Batterie und Licht

Die Starterbatterie muss bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor hin und wieder geladen werden. Dies kann beispielsweise durch „Bewegungsfahrten“ erfolgen: Mindestens alle zwei Wochen sollte das Fahrzeug möglichst bewegt werden. Am besten nicht auf einer Kurzstrecke im Stop-and-go-Verkehr, sondern auf freien Straßen, möglichst tagsüber bei Helligkeit und bei Trockenheit. So können Stromfresser wie Gebläse, Heckscheibenheizung und Scheibenwischer ausgeschaltet bleiben. Eine andere Möglichkeit ist es, die Batterie mit einem Erhaltungsladegerät aufzuladen. Idealerweise verfügt der Stellplatz dazu über eine Steckdose. Hilfreich ist ebenfalls ein Starthilfegerät, den sogenannten Booster, der im Fahrzeug deponiert werden sollte.

Die Batterie von Elektroautos verliert kontinuierlich Spannung. Sie darf niemals restentladen werden – dann wäre sie defekt. Das E-Auto sollte deshalb nicht fast leer abgestellt und dann länger stehengelassen werden.

Aktuelle Lageberichte der Alpenpässe
Die meisten Alpenpässe mit einer planmäßigen Winterschließung sind bereits gesperrt. Ein Blick auf die Alpenstraßen-Übersicht des ACE unter ace.de/alpenpaesse bietet zu diesen und zu Straßenzustand, Winterausrüstungs- oder Schneekettenpflicht, sowie situationsbedingten weiteren Sperren von Alpenpässen tagesaktuelle Informationen.

Weitere Informationen: 
>> ACE-Ratgeber „Winter“
>> ACE-Ratgeber Winterpflege

 

Über den ACE Auto Club Europa e.V.: 
Der ACE Auto Club Europa ist Mobilitätsbegleiter aller modernen mobilen Menschen. Wir bieten unseren über 630.000 Mitgliedern klare Orientierung, sichere Hilfe und zuverlässige Lösungen. Die Kernthemen des Clubs sind die klassische Unfall- und Pannenhilfe sowie Verkehrssicherheit, Elektromobilität, neue Mobilitätsformen und Verbraucherschutz.

Für Rückfragen und Interviewwünsche: 
ACE Pressestelle, Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin,
Tel.: 030 278 725-15, E-Mail: presse@ace.de, Twitter: twitter.com/ACE_autoclub



ACE   fordert Masterplan Modellvielfalt: Mehr preiswerte und familientaugliche   E-Autos

Zukunftsfonds Autoindustrie   muss seinem Namen gerecht werden

Berlin (ACE) 19.   November 2020 – Mit Blick auf   die Beschlüsse des Autogipfels fordert der ACE Auto Club Europa,   Deutschlands zweigrößter Autoclub, einen Masterplan   Modellvielfalt für E-Autos. Während auf dem Autogipfel bei den   finanziellen Kaufanreizen gute Richtungsentscheidungen getroffen wurden,   hinkt laut ACE das Modellangebot rein batterieelektrisch betriebener Pkw   (BEV) den Anforderungen der Verbraucher hinterher. Vor allem bei   preiswerten und familientauglichen Pkw-Modellen sieht der ACE bei den   deutschen Herstellern derzeit ein zu geringes BEV-Angebot. Der vom   Autogipfel beschlossene Zukunftsfonds Autoindustrie sollte deshalb dazu   genutzt werden, diese entscheidende Angebotslücke zügig zu schließen, so der   ACE.

Stefan Heimlich,   Vorsitzender des ACE, erläutert:   „Der Zukunftsfonds ist eine klare Ansage an die Automobilindustrie: Macht   die Industrie jetzt zukunftsfest und sichert Arbeitsplätze. Der   Druck wächst: Nach Kalifornien und China preschen jetzt auch Großbritannien   und mehrere weitere europäische Länder bei der Elektromobilität nach   vorne. Hierzulande sind zwar Kaufanreize auf dem richtigen Weg, aber   bei rein batterieelektrischen Pkw ist die Modellpalette und damit die Auswahl   schlichtweg zu klein. Es fehlen im BEV-Segment insbesondere preisgünstige und   familientaugliche Autos, die den Kauf attraktiv machen. Es   geht ums Ganze, und der Zukunftsfonds muss seinem Namen auch gerecht werden.“

Die ebenfalls beim   Autogipfel beschlossene Verlängerung der Innovationsprämie beim Kauf von   Elektrofahrzeugen trifft beim ACE auf Zustimmung. Nun muss die Zeit bis 2025   genutzt werden, um mehr attraktive rein batterieelektrische Modelle   anzubieten. Zeitgleich müssen die Produktionskapazitäten hochgefahren werden,   um Lieferzeiten zu verkürzen. „Das nützt den Autofahrenden, denn Verbrenner   werden mit aufwändiger Abgasreinigung immer teurer, wohingegen die   Betriebskosten eines BEV schon heute deutlich niedriger liegen“, ergänzt   Stefan Heimlich.

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  Der ACE Auto Club Europa ist   Mobilitätsbegleiter aller modernen mobilen Menschen. Wir bieten unseren über   630.000 Mitgliedern klare Orientierung, sichere Hilfe und zuverlässige   Lösungen. Die Kernthemen des Clubs sind die klassische Unfall- und   Pannenhilfe sowie Verkehrssicherheit, Elektromobilität, neue Mobilitätsformen   und Verbraucherschutz.

Für Rückfragen und   Interviewwünsche: 
  ACE Pressestelle, Märkisches Ufer 28, 10179   Berlin,
  Tel.: 030 278 725-15, E-Mail: presse@ace.de, Twitter: twitter.com/ACE_autoclub




ACE   befürwortet Verlängerung der Innovationsprämie

Prämie für Plug-in-Hybride   jedoch nur mit elektrischer Mindestfahrleistung

Berlin (ACE) 16.   November 2020 – Die im Vorfeld   des morgigen Autogipfels diskutierte Verlängerung der Innovationsprämie für   Plug-in-Hybride (PHEV) trifft auf positives Echo beim ACE,   Deutschlands zweigrößtem Autoclub. Um die Wirkung zu schärfen,   drängt der ACE jedoch darauf, die Prämie an einen Nachweis der tatsächlich   zurückgelegten elektrischen Fahrkilometer zu koppeln. Studien hätten gezeigt,   dass PHEV oftmals nur wenig im elektrischen Antriebsmodus genutzt werden.   Eine undifferenzierte Förderung lehnt der ACE deshalb ab und spricht sich für   die Kopplung der Innovationsprämie an eine nachgewiesen elektrisch   zurückgelegte Streckenleistung von PHEV aus.

Stefan Heimlich,   Vorsitzender des ACE, erläutert:   „Die Verlängerung der Innovationsprämie bis in das Jahr 2025 wäre die   richtige Entscheidung, denn dies würde den Durchbruch der Elektromobilität im  Straßenverkehr unterstützen. Das wiederum ist ein wichtiger Baustein   der Verkehrswende. Allerdings muss eindeutiger zwischen rein   batterieelektrischen Fahrzeugen (BEV) und Plug-in-Hybriden (PHEV)  unterschieden werden. Wir sprechen uns dafür aus, die Innovationsprämie   für PHEV nur dann auszuzahlen, wenn nachgewiesen wird, dass ein festgelegter   Teil der Kilometerleistung elektrisch zurückgelegt wurde. Das   wäre dann auch eine Innovation. Eine Förderung nach dem   Gießkannenprinzip kostet wertvolle Steuergelder, die mit der simplen   Bedingung einer Mindestnutzung zielgenau ausgegeben wären. Der  Autogipfel sollte die Gelegenheit nutzen, dafür die Tür zu öffnen.

Bei der Einführung einer   Fördervoraussetzung ginge es keineswegs darum, Plug-in-Hybrid-Fahrzeugen den   Schwarzen Peter zuzuschieben, betont der ACE. Problematisch sei, dass gerade   die als Dienstwagen sehr beliebten PHEV-Fahrzeuge der Mittel- und Oberklasse   Studien zufolge meist weniger als 20 Prozent ihrer Fahrleistung elektrisch   zurücklegten. „Unser Vorschlag schafft gezielt Nutzungsanreize dafür, mehr  Streckenkilometer elektrisch zurückzulegen. Genau das sollte eine   Innovationsprämie unserer Ansicht nach leisten“, ergänzt Stefan Heimlich.

Der Nachweis der   Fahrleistung wäre zum Beispiel bei der Hauptuntersuchung durch das Auslesen   von Verbrauchsdaten möglich, verdeutlicht der ACE. Liegt der elektrische   Fahrtstreckenanteil unter einer festgelegten Schwelle, sollte die Förderung   sinken und im Extremfall sogar wegfallen. Ziel ist es, rein   batterieelektrische Antriebe in der Innovationsförderung von PHEV abzugrenzen   und die Nutzung des elektrischen Antriebs bei PHEV attraktiver zu gestalten,   erklärt der ACE.

 

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 ACE kritisiert Finanzierungslücke bei Lärmschutz und Raststätten an Autobahnen

Berlin (ACE) 04. November 2020 – Die drohende Finanzierungslücke in Milliardenhöhe bei Investitionen in Bundesfernstraßen ist nach Meinung des ACE, Deutschlands zweigrößtem Autoclub, besorgniserregend. Besonders problematisch sieht der ACE die Unterfinanzierung beim Lärmschutz und bei den dringend erforderlichen Investitionen in Raststätten. Ein Entwurf für einen Finanzierungs- und Realisierungsplan der neuen Autobahn GmbH des Bundes weist eine Finanzierungslücke von 4,9 Milliarden Euro für die nächsten fünf Jahre aus.

Stefan Heimlich, Vorsitzender des ACE, erläutert: „Die Unterfinanzierung bei Autobahnen und Bundesstraßen in Höhe von 4,9 Milliarden Euro gibt Anlass zu erheblicher Sorge. Ist nicht genug Geld für Lärmschutz vorhanden, leiden vor allem all diejenigen, die in den vielen Ortschaften entlang der Bundesfernstraßen wohnen oder arbeiten. Das bedeutet unnötigen Stress durch Lärm, der mit geeignetem Schutz vermeidbar wäre. Zu wenig Geld für Raststätten heißt im Klartext: Weniger Möglichkeiten zu Rast und Ruhe für Lkw-Fahrerinnen und -fahrer, die sich dort zwischen ihren oft stressigen Fahrten erholen und ausruhen sollen. Die ohnehin knappen Stellplätze werden noch knapper, die Rastplätze schnell überfüllt und auch Reisende finden weniger Gelegenheiten, die Fahrt für eine Ruhepause zu unterbrechen. Für die Verkehrssicherheit ist das fatal!“

Zusätzlich alarmierend ist die bekannt gewordene Diskrepanz zwischen der Verkehrsplanung und der tatsächlichen Verkehrsentwicklung. Die in Rede stehende Überschreitung der Frist für die Prüfung des Verkehrsbedarfs und der davon abgeleiteten Neu- und Ausbauprojekte um über zwei Jahre gefährdet die zukunftsfeste Planung und führt zur Verschwendung von Steuergeldern. „Wenn Verkehrsprojekte realisiert werden, die eigentlich aufgrund des veränderten Bedarfs gar nicht mehr benötigt werden, wird Steuergeld direkt aus dem Fenster geschmissen. Auch der Verkehrswende wird ein Bärendienst erwiesen, wenn Projekte umgesetzt werden, die aufgrund veränderter Verkehrsströme unnötig sind und an anderer Stelle, zum Beispiel beim Ausbau des Schienennetzes, dieses Geld dann fehlt“, macht Stefan Heimlich deutlich. Die von der Bundesregierung mit dem Deutschland-Takt 2030 beabsichtigte Verdopplung der Fahrgastzahlen der Bahn bis zum Jahr 2030 und die Verlagerung von Fracht auf die Schiene werden unrealistisch, wenn Neu- und Ausbauten, Lückenschlüsse und die Elektrifizierung von Strecken aufgrund schlechter Planung und mangelnder Investitionen scheitern, so der ACE.

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 Kein guter Tag für Verkehrssicherheit im Straßenverkehr

Berlin (ACE) 18. September 2020 – Der Bundesrat konnte sich in seiner Sitzung am heutigen Freitag nicht auf einen Kompromiss zur Straßenverkehrsordnung (StVO) einigen. Nach dem Feststellen eines Formfehlers ist in den vergangenen Wochen eine erneute Diskussion über die Strafen beim Überschreiten von Geschwindigkeitsbegrenzungen und damit verbundenen Bußgeldern und Fahrverboten entflammt.

Der ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, kritisiert die Vertagung der Einigung zur StVO-Novelle. Das Aufschieben der Entscheidung bringt keine Sicherheit und Klarheit für die Verkehrsteilnehmenden. Aus Sicht des ACE hätte der Formfehler behoben und die im Frühjahr beschlossene StVO-Novelle wieder in Kraft gesetzt werden müssen, dann gebe es Rechtssicherheit und Klarheit für alle Verkehrsteilnehmenden.

Stefan Heimlich, Vorsitzender des ACE, macht deutlich: „Fast alle der 42 Millionen Führerscheinbesitzer halten sich weitgehend an Geschwindigkeitsbegrenzungen und fahren regelkonform und rücksichtsvoll. Für die ganz wenigen, die dies nicht tun, muss die im April bereits verabschiedete StVO-Novelle nicht wieder entschärft werden. Wer mit knapp 80 km/h innerorts auf einer Kreuzung in ein anderes Fahrzeug rast, nimmt die Verletzung anderer Autofahrerinnen und Autofahrer billigend in Kauf. Mit Blick auf die Steigerung der Verkehrssicherheit und für die Realisierung der „Vision Zero“ sind deswegen spürbare Sanktionen für solche Verstöße gegen die StVO unabdingbar.“

Der ACE fordert keine faulen Kompromisse zu Lasten der Verkehrssicherheit. Das bedeutet, dass der Formfehler schnellstmöglich behoben und eine Einschränkung der Verkehrssicherheit nicht weiter Gegenstand der Diskussion sein sollte.

 

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 3Mitgliedschaft beim ACE

Sie haben Interesse an einer Mitgliedschaft im ACE Auto Club Europa e.V. ?

Dann finden Sie hier alle Informationen für die Clubmitgliedschaft und den Verkehrsrechtsschutz sowie den Privatrechtsschutz (inclusive u.a. Mietrechtsschutz, Arbeitsrechtsschutz, Schadenersatz-Rechtsschutz, Beratungsrechtsschutz im Familienrecht).  

   

 4. Weitere aktuelle Informationen des ACE

 Der ACE Auto Club Europa e.V. hat auf seiner Webseite/Homepage interessante Ratgeber zu verschiedenen Themen veröffentlicht, die nicht nur für Autofahrer/Innen interessant sind.

Sie finden hier Informationen u.a. zu den Themen "Verbraucherschutz", "Routenplanung", "aktuelle Spritpreise", "Rettungskarte"

Panne und Unfall und Verkehrssicherheit.

 

 5. Interessante Fakten über den ACE

 Der ACE Auto Club Europa e.V. ist mit ca. 600.000 Mitgliedern einer der führenden Automobilclubs in Deutschland und darüber hinaus eine Verbraucherschutzorganisation, die sich für den Verbraucherschutz engagiert. Seine Zentrale unterhält der eingetragene Verein in Stuttgart; ein Parlamentarisches Verbindungsbüro in Berlin pflegt die Beziehungen zu Politik und Verbänden.

Rund 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter engagieren sich hauptberuflich für den ACE und die Anliegen seiner Mitglieder. Der ACE hat zudem alleine in Deutschland über 500 Servicebetriebe mit rund 3.000 Kfz-Fachleuten unter Vertrag.

Zu seinem Dienstleistungsspektrum gehören auch touristische Informationen, Reisebuchungen, technischer Service, juristische Unterstützung und medizinische Hilfe sowie branchentypische Versicherungen. Weitere Schwerpunkte setzt der ACE in der Verkehrssicherheitsarbeit (jährlich ca. 2.000 Veranstaltungen / über 22.500 Teilnehmer) und im Verbraucherschutz (u. a. 17.000 Rechtsschutzfälle pro Jahr / 9,5 Millionen Euro erstrittene Werte).

Rechtshilfe rund um Verkehr und Verbraucherschutz sichert der ACE durch die Vertrauensanwälte, von denen ich seit 2001 einer bin. 

  

 

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