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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung im Autokaufrecht und Kfz-Werkstattrecht und Kfz-Leasingrecht.

 

Ihre Vorteile im Überblick:

  • Über 27 Jahre: Erfahrung im Automobilrecht!
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Autokaufrecht

Kauf-Vertragsrecht

Nicht selten gibt es leider nach dem Kauf eines Neufahrzeugs oder eines Gebrauchtfahrzeugs Probleme, sei es beim Kauf von privat oder vom Händler, beim Online-Kauf, beim  Online-Kauf, bei Versteigerung bei Ebay. Schnell kann ein derartiger Kauf  zu einer erheblichen Kostenfalle werden, wenn sich Mängel einstellen und teure Reparaturen notwendig sind. Es ist dann zu prüfen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen! Die Problematik stellt sich beim Autokauf, Wohnmobilkauf, Wohnwagenkauf, Motorradkauf.

Autokaufrecht Dortmund

Autorecht
Autorecht Dortmund  

1.1 Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor? 

Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor,

  • wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit hat,
  • wenn sich das KFZ nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, oder
  • wenn das verkaufte Fahrzeug sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und der Käufer erwarten kann,
  • und der Mangel bzw. seine Ursache bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war.


Schwierig ist in der Regel die Beantwortung der Frage, ob  tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder etwa lediglich normaler Verschleiß, die bei jedem Fahrzeug üblich sind. 

Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze. 


Die Frist für die jeweilige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.



1.2 Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwagen?


1.2.1 Was sind die Rechte des Käufers bei Mängeln?  


a. Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:

  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nachbesserung

Nacherfüllung

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten  Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er  kann grds.  die Reparatur des Fahrzeugs verlangen (Nachbesserung). Er hat somit in der Regel nicht das Recht die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs seiner Wahl zu verlangen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf Neulieferung bestehen. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.


Kaufpreisminderung

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.


Rücktritt

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de

der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter  Unfallwagen verkauft wurde. 

Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet. 


Schadensersatz

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben. 


Wahl zwischen den Rechten?


Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.     


Gewährleistungszeit:

Grundsätzlich ist  zu unterscheiden, ob das Fahrzeug gewerblich oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. Im einzelnen gilt: 

  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen privaten Käufer (Verbraucher) die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr begrenzt werden. 
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf von Privat die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden.
  • Bei gebrauchten Fahrzeugen kann beim Fahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer  die Gewährleistungsfrist die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden. 
  • Falls vertraglich aber nichts vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. 


b.  Daneben können Ansprüche aus einem Garantievertrag, der beim Kauf abgeschlossen worden ist, bestehen.

c.  Daneben können Ansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung, die meist ebenfalls beim Kauf abgeschlossen worden ist, bestehen.

1.3 Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugkauf?


Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:

  • Nachbesserung/Nacherfüllung
  • Rücktritt
  • Kaufpreisminderung
  • Schadenersatz
  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Nachbesserung

Nacherfüllung

Ersatzlieferung 

Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten  Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er  kann ggfs. zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs  wählen.  Für den Fall der Nachbesserung gilt: Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.


Kaufpreisminderung

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.


Rücktritt

Wenn der Verkäufer  den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. 

der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zuvor eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. 

Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung  nur 3-5 % des Kaufpreises kostet. 


Schadensersatz

Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben. 


Wahl zwischen den Rechten?

Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig. 


Gewährleistungszeit:


  • Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Privaten (Verbraucher) gilt die gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Übergabe des Fahrzeugs. 


  • Bei Neufahrzeugkauf vom Unternehmer an einen Unternehmer kann die Gewährleistungsfrist vertraglich ganz ausgeschlossen werden. 


 

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 Autokaufrecht Dortmund


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  2. Kfz-Werkstattrecht/

Werkvertragsrecht/ Werkrecht 
Kfz-Werkrecht/Reparaturrecht
Kfz-Reparaturrecht
 Autoreparatur, Pkw-Reparatur, Krad-Reparatur


Wann liegt ein Sachmangel vor? 

Definition des Sachmangels

Sachmangel ist zunächst die negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Nur soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ist alsdann auf die vereinbarte Verwendung abzustellen, subsidiär hierzu wiederum auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.

 

Rechte des Auftragebers/Werkstattkunden  bei Mängeln?

Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:

 

Nacherfüllung 

Selbstvornahme und Kostenersatz

Rücktritt oder Minderung

Schadensersatz oder Aufwendungsersatz    


 

    

Nacherfüllung 

Nacherfüllung ist Nachbesserung bzw. Neuherstellung. Das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung steht zunächst grds. dem Werkunternehmer zu.  Ob im Regelfall der Werkunternehmer zwei oder mehr Nachbesserungsversuche hat, ist einzelfallabhängig.

Selbstvornahme und Kostenersatz 

Selbstvornahmerecht und Kostenersatz setzen eine nachweisbare erfolglose angemessene Nachfristsetzung voraus.     

Rücktritt 

Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.    


Minderung

 Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.     


Schadensersatz  

Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).    


Aufwendungsersatz   

Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.   

  


Wahl zwischen den Rechten

Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.     


Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre. 

Ein anderslauternder Haftungsausschluß ist bei arglistigem Verschweigen bzw. bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam.               

Werkvertragsrecht Dortmund

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3. Leasingvertragsrecht/Leasing-recht/Kfz-Leasingrecht/Auto-Leasingrecht

 

Kfz-Leasing

Bei einem Kfz-Leasingvertrag ist nicht der Leasingnehmer Eigentümer des Fahrzeugs, sondern die Leasinggesellschaft. Sie kauft das Fahrzeug, behält den Fahrzeugbrief und gibt es  das Fahrzeug nur zur Nutzung weiter an den Kunden. 


Beim Kfz-Leasing gibt es verschiedene Leasingmodelle. 

zB. 

Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Leasingvertrag mit Restwertabrechnung
Leasingvertrag mit Andienungsrecht

Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt grds. die Leasingfirma das Risiko des falsch kalkulierten Restwertes. Fest vereinbart wird zwischen den Parteien nur die Kilometerleistung während der Vertragsdauer. Der Leasingkunde muss dann nachzahlen, wenn er mehr Kilometer als vereinbart fährt.

 

Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung wird eine feste Laufzeit vereinbart und ein  Restwert am Ende dieser Laufzeit kalkuliert. Ist das Fahrzeug am Ende der Laufzeit weniger wert, so ist der Mindererlös von dem Leasingnehmer auszugleichen, das heißt er trägt das Restwertrisiko. 


Beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht kann die Leasinggesellschaft bei Ablauf verlangen, dass der Kunde das Fahrzeug zum Restwert kauft. 


Wichtig! 

Bei allen  Leasingmodellen muss das Leasing-Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Der Leasingnehmer trägt mithin grds. stets die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Fahrzeug. Bei der Rückgabe entsteht häufig zwischen den Vertragspartnern Streit über  Beschädigungen an dem Fahrzeug. Der Leasingnehmer haftet grds. nur für echte Schäden nicht aber für nutzungsgemäße Verschleißerscheinungen. Zu diesen gehören normale Abnutzungen, Verschmutzungen sowie kleine Kratzer, Abnutzung der Bremsen etc.



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