Autokaufrecht Dortmund
Automobilrecht
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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Übersicht Automobilrecht:
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung im Autokaufrecht und Kfz-Werkstattrecht und Kfz-Leasingrecht.
Ihre Vorteile im Überblick:
Autokaufrecht
Kauf-Vertragsrecht
Nicht selten gibt es leider nach dem Kauf eines Neufahrzeugs oder eines Gebrauchtfahrzeugs Probleme, sei es beim Kauf von privat oder vom Händler, beim Online-Kauf, beim Online-Kauf, bei Versteigerung bei Ebay. Schnell kann ein derartiger Kauf zu einer erheblichen Kostenfalle werden, wenn sich Mängel einstellen und teure Reparaturen notwendig sind. Es ist dann zu prüfen, welche Ansprüche dem Käufer gegen den Verkäufer zustehen! Die Problematik stellt sich beim Autokauf, Wohnmobilkauf, Wohnwagenkauf, Motorradkauf.
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1.1 Wann liegt überhaupt ein Sachmangel vor?
Nach dem Gesetz liegt ein Sachmangel vor,
Schwierig ist in der Regel die Beantwortung der Frage, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt oder etwa lediglich normaler Verschleiß, die bei jedem Fahrzeug üblich sind.
Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze.
Die Frist für die jeweilige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
1.2 Gewährleistungsrechte bei Gebrauchtwagen?
1.2.1 Was sind die Rechte des Käufers bei Mängeln?
a. Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:
Nachbesserung
Nacherfüllung
Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er kann grds. die Reparatur des Fahrzeugs verlangen (Nachbesserung). Er hat somit in der Regel nicht das Recht die Lieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs seiner Wahl zu verlangen. Im Ausnahmefall kann ein Anspruch auf Neulieferung bestehen. Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.
Rücktritt
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs. de
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zunächst eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet. Ausnahme: Kann der Mangel nicht repariert werden, ist der Käufer sofort berechtigt, vom Kaufvertrag zurücktreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ihm ein sogenannter Unfallwagen verkauft wurde.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.
Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.
Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Gewährleistungszeit:
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug gewerblich oder von privat erworben wurde. Während Privatleute beim Verkauf eines gebrauchten KFZ die Gewährleistung für Sachmängel vollständig ausschließen können, besteht diese Möglichkeit für einen Unternehmer beim Verkauf an eine Privatperson nicht. Im einzelnen gilt:
b. Daneben können Ansprüche aus einem Garantievertrag, der beim Kauf abgeschlossen worden ist, bestehen.
c. Daneben können Ansprüche aus einer Reparaturkostenversicherung, die meist ebenfalls beim Kauf abgeschlossen worden ist, bestehen.
1.3 Gewährleistungsrechte bei Neufahrzeugkauf?
Der Fahrzeugkäufer hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer:
Nachbesserung
Nacherfüllung
Ersatzlieferung
Bei einem Sachmangel hat der Käufer einen sogenannten Anspruch auf Nacherfüllung, dh. er kann ggfs. zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Ersatzlieferung eines anderen, gleichwertigen Fahrzeugs wählen. Für den Fall der Nachbesserung gilt: Wie viele Nachbesserungsversuche der Käufer dem Verkäufer einräumen muss, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass dem Käufer im allgemeinen zumindest zwei Reparaturversuche zumutbar sind.
Kaufpreisminderung
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht in angemessener Frist repariert hat, kann ggfs. der Kaufpreis gemindert werden. Wie hoch diese Minderung sein kann, ist Fallfrage. Der Kaufpreis ist grds. in angemessenen Verhältnis zum Kaufpreis herabzusetzen.
Rücktritt
Wenn der Verkäufer den Mangel nicht repariert hat, kann ggfs.
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Grundsätzlich muss er zuvor eine Reparatur innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Kommt der Verkäufer der Aufforderung nicht nach, kann sich der Käufer grundsätzlich nach Fristablauf vom Kaufvertrag lösen. Er muss dann den Wagen zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
Bei geringfügigen Mängeln ist ein Rücktritt vom Vertrag allerdings ausgeschlossen. Geringfügig in diesem Sinne kann z.B. idR ein Fahrzeugmangel sein, deren Beseitigung nur 3-5 % des Kaufpreises kostet.
Schadensersatz
Dem Käufer einer mangelhaften Sache steht grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich aufgefordert hat, den Schaden durch Reparatur zu beheben.
Wahl zwischen den Rechten?
Welches Recht wann, ggfs in Kombination mit einem anderem Recht wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Gewährleistungszeit:
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2. Kfz-Werkstattrecht/
Werkvertragsrecht/ Werkrecht
Kfz-Werkrecht/Reparaturrecht
Kfz-Reparaturrecht
Autoreparatur, Pkw-Reparatur, Krad-Reparatur
Sachmangel ist zunächst die negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Nur soweit keine Beschaffenheit vereinbart ist, ist alsdann auf die vereinbarte Verwendung abzustellen, subsidiär hierzu wiederum auf die gewöhnliche Verwendung und die übliche Beschaffenheit.
Der Auftraggeber hat verschiedene gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Reparateur:
Nacherfüllung
Selbstvornahme und Kostenersatz
Rücktritt oder Minderung
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, sofern der Mangel unerheblich ist.
Anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
Schadensersatz
Auch für den Schadensersatz ist eine erfolglose Nachfristsetzung erforderlich. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus, anders als Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung).
Aufwendungsersatz
Schließlich kann auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach den allgemeinen Vorschriften bestehen.
Wahl zwischen den Rechten
Welches Recht wann, ggfs in Kombination wahrgenommen werden sollte, ist oft einzelfallabhängig.
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grds. 2 Jahre.
Ein anderslauternder Haftungsausschluß ist bei arglistigem Verschweigen bzw. bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie unwirksam.
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3. Leasingvertragsrecht/Leasing-recht/Kfz-Leasingrecht/Auto-Leasingrecht
Kfz-Leasing
Bei einem Kfz-Leasingvertrag ist nicht der Leasingnehmer Eigentümer des Fahrzeugs, sondern die Leasinggesellschaft. Sie kauft das Fahrzeug, behält den Fahrzeugbrief und gibt es das Fahrzeug nur zur Nutzung weiter an den Kunden.
Beim Kfz-Leasing gibt es verschiedene Leasingmodelle.
zB.
Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
Leasingvertrag mit Restwertabrechnung
Leasingvertrag mit Andienungsrecht
Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt grds. die Leasingfirma das Risiko des falsch kalkulierten Restwertes. Fest vereinbart wird zwischen den Parteien nur die Kilometerleistung während der Vertragsdauer. Der Leasingkunde muss dann nachzahlen, wenn er mehr Kilometer als vereinbart fährt.
Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung wird eine feste Laufzeit vereinbart und ein Restwert am Ende dieser Laufzeit kalkuliert. Ist das Fahrzeug am Ende der Laufzeit weniger wert, so ist der Mindererlös von dem Leasingnehmer auszugleichen, das heißt er trägt das Restwertrisiko.
Beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht kann die Leasinggesellschaft bei Ablauf verlangen, dass der Kunde das Fahrzeug zum Restwert kauft.
Wichtig!
Bei allen Leasingmodellen muss das Leasing-Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden. Der Leasingnehmer trägt mithin grds. stets die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Fahrzeug. Bei der Rückgabe entsteht häufig zwischen den Vertragspartnern Streit über Beschädigungen an dem Fahrzeug. Der Leasingnehmer haftet grds. nur für echte Schäden nicht aber für nutzungsgemäße Verschleißerscheinungen. Zu diesen gehören normale Abnutzungen, Verschmutzungen sowie kleine Kratzer, Abnutzung der Bremsen etc.
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