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Bussgeld aus dem Ausland 





Fachanwalt für Verkehrsrecht
Vertrauensanwalt Verkehrsrecht    des Auto Club Europa e.V. 

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1. Muss ich überhaupt ein Bußgeld aus dem europäischen Ausland beachten?

Grundsätzlich ist es ratsam, einen ausländischen Bußgeldbescheid (Europa) nicht zu ignorieren, denn es gibt insbesondere ein Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU, wonach ausländische Bußgelder aus dem europäischen Ausland ab einer Zahlgrenze von 70,- EUR auch in Deutschland vollstreckt werden können. Einzig Griechenland hat den EU-Rahmenbeschluss zur Geldsanktionenvollstreckung (RbGeld) noch nicht umgesetzt, so dass ein dort verhängtes Bußgeld  in Deutschland nicht vollstreckt werden kann. 

2. Muss ich überhaupt ein Bußgeld aus dem nichteuropäischen Ausland beachten?

Grundsätzlich ist es ratsam, einen ausländischen Bußgeldbescheid (Nicht-Europa) nicht zu ignorieren, denn es droht die gerichtliche Verfolgung und Vollstreckung nach Titulierung.

3. Können ausländische Bußgelder in Deutschland vollstreckt werden?

3.1 Gemäß einem Vollstreckungsabkommen innerhalb der EU,  gemäß § 87 Abs. 2 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), können ausländische Bußgelder aus dem europäischen Ausland ab einer Zahlgrenze von 70,- EUR auch in Deutschland vollstreckt werden. Aber: Die 70,- EUR Grenze bezieht sich nicht nur auf die Sanktion selbst, sondern auch die Bearbeitungsgebühren und Verwaltungskosten können noch dazugerechnet werden, sodass diese Grenze nahezu immer überschritten wird. In Deutschland ist ausschließlich das Bundesamt für Justiz zuständig, so dass bei Nichtzahlung ausländische Behörden hierfür das Bundesamt zwingend um Vollstreckungshilfe bitten müssen. Das Bundesamt für Justiz muss dann in einem eigenständigen Verfahren ermitteln, ob das Bussgeld vollstreckt werden darf, wobei auch der betroffene Fahrer angehört werden muss.

Ausnahme: In Österreich fällige Bußgelder werden bereits ab einer Grenze in Höhe von 25,- EUR vollstreckt werden.

3.2 Andere ausländische Bußgelder aus dem nichteuropäischen Ausland (z.B. Kroatien, Norwegen, Liechtenstein)  können nach einer entsprechenden Titulierung in Deutschland auch in Deutschland vollstreckt werden, dafür muss aber in Deutschland ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein gerichtliches Klageverfahren vor dem zuständigen Amtsgericht durchgeführt werden.

Aber: Seit 1. Mai 2024 können nicht bezahlte Bußgelder aus der Schweiz auch in Deutschland vom Bundesamt für Justiz in Bonn eingetrieben werden; im deutsch-schweizerische Polizeivertrag ist geregelt, dass Schweizer Bussen in einer Höhe von mindestens 80 Schweizer Franken bzw. 70 Euro in Deutschland vollstreckt werden können.

4. Können ausländische Bußgelder im betreffenden Auslandstaat vollstreckt werden?

Derjenige, der bei Einreise oder Aufenthalt von der Polizei erwischt wird, muss direkt vor Ort zahlen. Ein Bußgeld im Ausland kann bei einer Einreise in das jeweilige Land bis zum Eintritt der Verjährung eingefordert werden.


5.  Wichtig: 

Ein im Ausland fälliges Fahrverbot kann derzeit ausschließlich im dem betreffenden Land durchgesetzt werden; auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg gibt es für Verkehrsverstöße im Ausland nicht.

Achtung: Es kann vorkommen, dass ein Fahrverbot im Ausland auch für die deutsche Fahrerlaubnisbehörde von Interesse ist. Wenn nämlich Zweifel an der Fahreignung bestehen, kann ein  ausländisches Fahrverbot  begünstigen, dass in Deutschland eher eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet wird, da es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. 


6. Lohnt sich ein Einspruch?

Da für das EU-Auslandsbussgeldverfahren ein zweistufiges Verfahren (Bussgeldverfahren im Ausland, Bewilligungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland) durchgeführt werden muss, bestehen oftmals sehr gute Chancen die Zahlung eines Bussgelds zu vermeiden, sei es dass das Bundesamt für Justiz die Bewilligung und Vollstreckung des Bussgelds in Deutschland ablehnt, sei es, dass die ausländische Behörde trotz Erlass eines rechtskräftigen Bussgeldbescheids kein  Bewilligungs- und Vollstreckungsverfahren in Deutschland einleitet, da  der verlangte Geldbetrag nach Beitreibung nicht an diese geht, sondern an das  Bundesamt für Justiz ausgezahlt wird.

7. Wie gehe ich gegen ein Auslandsbussgeldbescheid vor?

Gegen einen Bussgeldbescheid aus dem Ausland wehren Sie sich wie gegen einen deutschen Bußgeldbescheid: Sie legen Einspruch ein, am besten mithilfe eines Anwalts. Das macht etwa dann Sinn, wenn Sie das Bußgeld nicht für gerechtfertigt halten oder Sie nachweislich nicht vor Ort waren, als der Verstoß begangen wurde. Auch wenn der Fahrer auf einem Beweisfoto nicht erkennbar ist– etwa, weil das Fahrzeug nur von hinten fotografiert wurde – ist ein Einspruch ebenfalls sehr sinnvoll.

Die ausländische Behörde kann Ihren Einspruch akzeptieren oder den Vorgang an das zuständige ausländische Gericht abgeben. Das entscheidet dann über die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Ist der Rechtsweg im Ausland ausgeschöpft und die Bussgeld-Entscheidung rechtskräftig, muss die Sache zu Vollstreckungzwecken in Deutschland an das zuständige Bundesamt für Justiz abgegeben werden.

8. Was muss ich tun wenn ich eine Schreiben vom deutschen Bundesamt für Justiz erhalte?

Ist ein zulässiges und bewilligungsfähiges Ersuchen eines  Mitgliedstaates der EU in Deutschland eingegangen (eingehendes Ersuchen), hört das Bundesamt für Justiz die betroffene Person an. Mit der Anhörung wird der betroffenen Person die Möglichkeit eingeräumt, das Verfahren durch Zahlung zu beenden. Gleichzeitig erhält sie auch die Möglichkeit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Falls also die ausländische Behörde dies beantragt, prüft das BfJ die Zulässigkeit der Vollstreckung anhand der von der ausländischen Stelle vorgelegten Unterlagen.
Gemäß § 87b IRG muss das BfJ aber die Vollstreckung verweigern, wenn die Vollstreckung unzulässig ist oder Bewilligungshindernisse vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht über seine Rechte belehrt wurde, die verhängte Geldsanktion einen Betrag von 70 Euro nicht erreicht, ein deutscher Kfz-Halter zuvor im Ausland erfolglos Einspruch mit der Begründung eingelegt hat, er sei nicht selbst der Fahrer gewesen (z.B. weil im betreffenden Land eine sog. Halterhaftung besteht, wie beispielsweise in Frankreich, Italien oder den Niederlanden).

Hält das BfJ die Vollstreckung für zulässig, wird dem Betroffenen durch Übersendung eines Anhörungsbogens Gelegenheit zur Äußerung innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben. Hier können Sie als Betroffener mit meiner Hilfe Einwendungen vorbringen, weshalb die Vollstreckung des Bußgeldes unzulässig sein soll, zB. mitteilen, dass sie nicht verantwortlich ist, weil nur ein Fall der Halterhaftung vorliegt und nicht beweisbar ist, wer gefahren ist. Im Anschluss daran wird über die Bewilligung der Vollstreckung entschieden. Im Falle einer Bewilligung stellt das BfJ diese Bewilligungsentscheidung dem Betroffenen zu. Gegen diese Entscheidung können Sie als Betroffener wiederum innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit meiner Hilfe Einspruch einlegen. Das Verfahren wird dann, sofern das Bundesamt für Justiz nicht abhilft, an das für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständige Amtsgericht abgegeben. Das Gericht überprüft die Bewilligungsentscheidung im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Bewilligungsfähigkeit des Ersuchens. 



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