Führerschein mit 17 Jahren - Begleitetes Fahren
Rechtsanwalt Olaf Lamottke
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
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1. Der Führerschein mit 17 Jahren bzw. die Fahrschul-Ausbildung dazu, kann seit 01.01. 2011 bereits mit 16 ½ Jahren begonnen werden. Die Führerscheinausbildung (theoretische und praktische Unterrichtsstunden) ist dabei genau dieselbe wie bei älteren Fahrschülern. Allerdings erlaubt der BF-17, der Führerschein mit 17 Jahren, den Jugendlichen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit bis zu ein Jahr lang mit geeigneten, erfahrenen Begleitpersonen Auto zu fahren.
2. Die Begleitperson muss u.a. folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein.
2. Die Begleitperson darf nicht mehr als zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg haben.
3. Die Begleitperson muss den Führerschein für die Klasse B mindestens seit 5 Jahren besitzen.
4. Die Begleitperson bei der Fahrt darf die 0,5 Promille Grenze nicht überschreiten und muß das Drogenverbot beim Begleiten beachten.
3. Wenn ein Fahranfänger beim begleiteten Fahren ab 17 (BF17) ohne die eingetragene Begleitperson fährt, handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß. Folgende Sanktionen fallen an:
Bußgeld: 70,00 Euro zzgl. Verwaltungsgebühren
- 1 Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg)
Führerscheinmaßnahmen:
- Verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar
- Die Fahrerlaubnis wird widerrufen, eine Neuerteilung ist erst nach Antrag und nach Nachweis des Seminars möglich.
- Verlängerung der Probezeit von 2 auf 4 Jahre
4. Der Führerscheinneuling muss also insb. folgendes beachten:
Führt der Fahranfänger einen Pkw ohne eine in der Bescheinigung benannte Begleitperson, wird stets die Fahrerlaubnis widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, eine Verlängerung der Probezeit.
Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist stets die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen. Weitere Fragen hierzu sind bei der Fahrerlaubnisbehörde (Strassenverkehrsamt) vor/bei Ihrer Antragstellung zu klären.
Das Alkoholverbot gilt für all diejenigen, die in der zweijährigen Probezeit sind und für alle jungen Fahrer vor Vollendung des 21. Lebensjahres, also auch beim begleiteten Fahren. Es verbietet, als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl man noch unter der Wirkung eines solchen alkoholischen Getränks steht.
5. Mein Tipp:
- Wenn Ihnen der Vorwurf des unbegleiteten Fahrens zu unrecht vorgeworfen wird, sollten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen und Einspruch einlegen!
- Wenn Ihnen als zukünftige mögliche Begleitperson Punkte im Rahmen eines Bußgeldverfahrens drohen, sollten Sie gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen und Einspruch einlegen! Ansonsten können Sie möglicherweise zukünftig nicht als Begleitperson fungieren.
Nützliche Links im Verkehrsrecht
Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV