Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund
Rechtsanwalt Olaf Lamottke
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
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Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de
1. Der Normtext lautet:
§ 240 StGB Nötigung
Das Strafgesetzbuch sieht für die Nötigung im Straßenverkehr eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend für die Beurteilung der Strafe sind dabei u. a. die Schwere der Tat, der entstandene Schaden, die Begehungsweise sowie ggfs. in der Vergangenheit begangene Verkehrsverstöße.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam, kann aber gemäß § 111a StPO auch durch den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis eingeleitet werden. Um Ihnen die Fahrerlaubnis jedoch vorläufig entziehen zu können, müssen Gründe dafür vorliegen, dass das Gericht mit seinem Urteil tatsächlich die Entziehung anordnen wird. Wurde die Anordnung für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO getroffen, so ermächtigt diese die Polizei zur Beschlagnahme ihres Führerscheins.
Überdies hinaus kann das Gericht die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sperren.
3. In folgenden Fällen steht der Vorwurf der Nötigung oftmals im Raum:
zB.
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