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 Drogen im Strassenverkehr 


1. Welche Drogen sind überhaupt  relevant?

Alle Substanzen, die dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen. Welche das im einzelnen sind, ist  den Anlagen I-III des BtMG zu entnehmen.  Für eine strafrechtliche Drogenfahrt im Straßenverkehr sind insbesondere u.a. Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain,  Amphetamine,  Designer-Amphetamine (zum Beispiel Cristal Meth) von Relevanz. 

2. Welche straf- und bußgeldrechtlichen Folgen drohen nach einer Drogenfahrt?
Wer Drogen ohne Erlaubnis erwirbt oder besitzt macht sich strafbar gemäß  § 29 BtMG; es droht eine Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe. Bei Erwerb oder Besitz einer geringen Menge an Cannabis zum Eigenverbrauch ist ein Absehen von Strafe möglich gemäß § 31 a BtMG.

2.1 Bei drogentypischen Ausfallerscheinungen droht eine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch (StGB):

Nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr, bei  einem Strafmaß Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe) macht sich strafbar, wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Somit ist neben der Alkoholfahrt auch eine Fahrt wegen Drogen strafbar. Für eine Verurteilung ist allerdings der Nachweis drogentypischer Ausfallerscheinungen erforderlich, also zum Beispiel gerötete Augen, Lidflattern, starkes Zittern, verzögerte Pupillenbewegungen, Schlangenlinienfahrt). In der Regel wird dem Betroffenen nach einer Drogenfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Dies kann während einer Verkehrskontrolle durch die Polizei oder auch danach durch die Fahrerlaubnisbehörde geschehen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann dann erst nach Ablauf einer zeitlichen Sperre beantragt werden. Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden, beträgt die Sperre mindestens ein Jahr gemäß § 69a StGB.

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Fahrerlaubnisbehörde auch Maßnahmen anordnen, um die generelle Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen. Dazu gehören ärztliche Gutachten, Drogenscreenings und die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Bei Anordnung einer  MPU ist die Teilnahme an einem  Vorbereitungskurs unabdingbar. Beim Drogenscreening (=Abstinenznachweis) handelt es sich um eine langfristige Überwachung des Drogenkonsums, die mit regelmäßigen Drogentests einhergeht.

Nach § 315 c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs, bei  einem Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) sind Drogen im Straßenverkehr strafbar, wenn man hierdurch nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen und Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

2.2 Ohne drogentypische Ausfallerscheinungen droht ein Bussgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Ohne drogentypische Ausfallerscheinungen liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vor. Ersttäter müssen hier mit einem Bußgeld von 500,- EUR, einer Verhängung von 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot rechnen. Beim wiederholten Verstoß erhöht sich das Bußgeld für den Wiederholungstäter auf 1.000,- EUR, 2 Punkte und es werden drei Monate Fahrverbot verhängt. Wer zum gar  dritten mal ermittelt wird, muss  1.500,- EUR zahlen und es werden 2 Punkte und drei Monate Fahrverbot verhängt. Weitere Folgen drohen.


3. Wie wird überhaupt der Nachweis des Drogenkonsums  geführt?

Bei Verdacht auf Drogen im Straßenverkehr greift die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf einen Drogenschnelltest zurück. Diese können in Form von Urin-, Speichel- oder Schweißtests erfolgen. Damit lässt sich feststellen, ob sich überhaupt illegale Substanzen im Körper befinden. Es werden also  Urin-, Schweiß- , Haar- oder Speicheltests durchgeführt. Am häufigsten ist die Blutuntersuchung im Labor. Generell wird die Nachweisbarkeit von Drogen von vielen Umständen beeinflusst, so dem individuellen Konsumverhalten (Menge, Häufigkeit, Art der Droge) und/oder dem Zeitraum zwischen dem letzten Konsum und dem Drogentest. Unabhängig von der  Wirkungsdauer können Drogen je nach der jeweiligen Droge noch Tage oder gar Wochen nach dem jeweiligen Konsum mittels Tests nachgewiesen werden.  Cannabis ist zum Beispiel 2 bis 3 Tage nach dem Konsum noch im Urin des Konsumente nachweisbar. Bei regelmäßigem Konsum sind die Abbaustoffe sogar mehrere Wochen nachweisbar.

Aufgrund ihrer Ungenauigkeit sind Drogenschnelltests gerichtlich nicht verwertbar. Sie dürfen daher nur  für Ordnungswidrigkeiten herangezogen werden. Ergebnisse aus Laboruntersuchungen sind dagegen vor Gericht zugelassen.


4. Welche Grenzwerte gelten denn überhaupt? 

Für verschiedene Drogen gelten unterschiedliche Grenzwerte. Jeder Nachweis von Drogen oberhalb der jeweiligen Nachweisgrenze zieht strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich. Bei der Nachweisgrenze/Wirkstoffkonzentration handelt es sich um den niedrigsten messbaren Wert, ab der eine Substanz als sicher nachgewiesen gilt.

  • Bei Cannabis  ist ab einem Wert von 1 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 10 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
  • Bei Heroin ist ab einem Wert von 10 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Heroin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 10 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
  • Bei Morphin ist ab einem Wert von 10 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Morphin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 10 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
  • Bei Kokain ist ab einem Wert von 75 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Heroin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 75 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
  • Bei Amphetamin ist ab einem Wert von 25 ng/ml davon auszugehen, dass der Betroffene unter der Wirkung von Amphetamin am Straßenverkehr teilgenommen hat. Es droht daher ab 25 ng/ml, dass der Führerschein entzogen wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird.


5. Wie verhalte ich mich bei einem Drogentest während der Verkehrskontrolle?

Einen Schnelltest (Urin-, Schweiß- , Haar- oder Speicheltest) dürfen Sie zwar verweigern. Jedoch müssen Sie dann mit einer Anordnung einer Blutentnahme rechnen gemäß  § 81 a StPO. Diese Maßnahme ist dann von Ihnen zu dulden. Es ist nicht klug, sich gegen die Blutentnahme zu wehren, da dies regelmäßig als Indiz für Drogenkonsum gewertet wird und bei einer Weigerung  dann unmittelbarer Zwang angewendet wird. 

Weitere Vortests (wie  Pupillentest, Tests zu Motorik und Koordination usw.) sind bei einer polizeilichen  Verkehrskontrolle stets freiwillig und können und sollten verweigert werden.

Wird Ihnen vor Ort vorgeworfen, Drogen im Straßenverkehr genommen zu haben, machen Sie gegenüber den Polizisten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und teilen mit , dass Sie sich zu dem Vorwurf schriftlich äußern werden.  Machen Sie also keine  Angaben zu Ihrem Konsumverhalten!  Kontaktieren Sie alsdann einen Fachanwalt für Verkehrsrecht! 

6. Was gilt bei einer Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln in der Probezeit?
Ein derartiger Verstoss in der Probezeit stellt einen sogenannten A-Verstoß dar und hat grundsätzlich harte Konsequenzen für die Probezeit. Die Probezeit verlängert sich  um zwei weitere Jahre, also somit auf insgesamt vier Jahre. Dazu ordnet die zuständige Behörde ein Aufbauseminar an.

7. Weitere  Folgen einer Drogenfahrt?
(Mit-)haftung bei einem Verkehrsunfall unter Drogeneinfluss ist möglich.
Der Regress durch die eigene Kraftfahrtzeughaftpflichtversicherung in Höhe bis zu 5.000,- EUR  hinsichtlich des an den geschädigten  Verkehrsteilnehmer regulierten Schadens nach Verkehrsunfall droht. Die Zahlungsverweigerung durch die eigene Kaskoversicherung nach einem Verkehrsunfall unter Drogeneinfluss ist wahrscheinlich.

8. Anwaltskosten
Eine Ersteinschätzung  biete ich kostenlos an.  Die Anwaltskosten für eine Verteidigung oder weitere Beratung in einem Verfahren wegen Fahren unter Drogen nach § 24a StVG werden häufig von den Rechtsschutzversicherungen übernommen. Gern frage ich für Sie bei Ihrer Versicherung nach. Wer keine Rechtsschutz hat, muss – wenn er nicht freigesprochen wird – die Anwaltskosten selbst zahlen.

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