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Vollrausch im Strassenverkehr 

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1. Normtext: 

§ 323 a StGB Vollrausch

(1) Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.


2. Wichtig zu wissen!

Der Vollrausch-Paragraph ist ein allgemeiner Auffangtatbestand. Es können so auch Taten im Strassenverkehr geahndet werden, in denen ansonsten keine strafrechtliche Verurteilung ergehen könnte, da  der Täter zur Tatzeit so betrunken bzw. berauscht war, dass er juristisch schuldunfähig wäre (da er aufgrund der Rauschwirkung das Unrecht seiner Tat ja nicht erkennen kann).  § 323a StGB bestraft somit nicht das eigentliche Tat-Verhalten des Schuldunfähigen, sondern sein vorheriges Verhalten, welches zur Schuldunfähigkeit geführt hat


3. Was bedeutet Vollrausch?     

  • Alkoholrausch gemäß § 323 a Abs. Alt. 1 StGB: 

Die Frage, ob Vollrausch (alkoholbedingt) vorgelegen hat, wird idR normalerweise ab einer Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille geprüft. In der Regel ist  ab 3,0 Promille Blutalkoholkonzentration schuldunfähigkeit anzunehmen, bei Tötungsdelikten oftmals erst ab 3,3 Promille Blutalkoholkonzentration. Dies sind aber nur allgemeine Richtwerte, es gilt immer der konkrete  Einzelfall. 


  • Drogenrausch gemäß § 323 a Abs. Alt. 2 StGB:

Der Konsum von Rauschmitteln, Medikamenten, etc.  (berauschende Mittel) kann ebenfalls zu einem strafbaren Vollrausch führen. Es gilt immer der konkrete  Einzelfall. 



4. Wonach richtet sich das Strafmaß?

Das Strafmaß beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, darf dabei jedoch nicht höher sein, als das Strafmaß der Rauschtat. 

Bei der konkreten Strafzumessung spielt vor allem eine wichtige Rolle, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, sowie auch das Maß der Fahrlässigkeit.  



5. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:  

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 


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