≡ 
RECHTSANWALT  LAMOTTKE

E-Bike-Unfall und E-Scooter-Unfall 


Mofaunfall

≡ 
RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR VERKEHRSRECHT
OLAF LAMOTTKE
Direktkontakt
0231 422100
Benninghofer Str. 161
44269 Dortmund
ra.lamottke@t-online.de

Für schnelle und kompetente Hilfe nach Ihrem E-Bike-Unfall, E-Scooter-Unfall und Mofaunfall


Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Fahrradunfall bzw. Pedelec-Unfall

1. An dieser Stelle ist es zunächst wichtig, den Unterschied zwischen Pedelec und E-Bike zu erläutern, da Pedelecs häufig als E-Bikes bezeichnet werden, obwohl dieser Begriff falsch ist:
Ein E-Bike ist ein motorunterstütztes Fahrrad, das unabhängig von der Muskelkraft des Fahrers, also ohne Tretunterstützung, fährt.
Ein Pedelec (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit Elektromotor, bei dem der Fahrer nur dann vom Motor unterstützt wird, wenn er selbst in die Pedale tritt, und das auch nur bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h.

2. Andere Verkehrsteilnehmer übersehen oft E-Bike-Fahrer, E-Scooter-Fahrer als auch Mofafahrer und/oder unterschätzen Geschwindigkeiten oder Entfernungen, so dass sich  Unfälle ereignen mit teilweise schweren körperlichen Verletzungen. Schädel-Hirn-Verletzungen, Knochenbrücke, Prellungen und Verletzungen der Wirbelsäule sind die häufigsten Folgen. Hier  müssen die körperlichen und auch seelischen Folgen dieser Verletzungen deutlich  gemacht werden, um dann Ansprüche auf Schadenersatz in voller Höhe durchzusetzen. Dabei geht es um Schmerzensgeld, Verdienstausfall bzw. Erwerbsschaden, Pflege- und Betreuungskosten, Umbaukosten, Haushaltsführungsschaden, Kosten für notwendige Anschaffungen.

3. Gerade bei derartigen Unfällen muss frühzeitig ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Dieser sollte sich mit der Regulierung  gut auskennen.

4. Sonderfragen der Unfallrekonstruktion sind zu beachten.

4.1. Geschwindigkeitsermittlung:
Grds. wird die Ausgangsgeschwindigkeit nicht anders als bei einem Pkw ermittelt. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten.

4.2. Vermeidbarkeitsanalyse:
Zutreffend ist, bei einer Vermeidbarkeitsbetrachtung von einer gerade noch sicher beherrschbaren Abbremsung auszugehen.
Wichtig ist dabei folgendes:
Gefahrerkennungspunkt: Wo der Radfahrer tatsächlich reagiert hat, ist eine Sachverständigenfrage; wo er hat reagieren müssen, ist eine Rechtsfrage.
Vollbremsung möglich und zumutbar? Oft wird Radfahrern vorgeworfen, bei Erkennen der Gefahr nicht voll abgebremst zu haben oder der Unfall sei räumlich vermeidbar gewesen.

5. Beauftragen Sie einen erfahrenen Fachanwalt!
Zur Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen nach einem Radunfall sollten Betroffene daher immer einen auf Personenschäden oder Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beauftragen. Denn dadurch erhöhen sich die Chancen auf eine angemessene Entschädigung erheblich. Nur so haben sie die Chance, eine adäquate Entschädigung zu erhalten, zumal es immer wieder Versicherer gibt, die selbst in eindeutigen Fällen die Schadensregulierung massiv verzögern oder ganz verweigern. Derjenige, der selbst versucht, seine Ansprüche durchzusetzen ist bei der Regulierung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen stark benachteiligt.