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Fahrlässige Körperverletzung im Strassenverkehr 

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Fachanwalt für Verkehrsrecht
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Nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden leitet die Polizei oftmals ein Straf-Ermittlungsverfahren gegen den vermeintlichen Unfallverursacher wegen fahrlässiger Körperverletzung ein.

1. Der Gesetzestext lautet:

§ 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft gemäß.
§ 229 StGB.

2.  Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Was ist eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr?

Fahrlässig handelt ein Fahrzeugführer idR dann, wenn er Sorgfaltspflichten (ua. nach der StVO und StVZO) im Straßenverkehr nicht beachtet und es dadurch zu einer Körperverletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers kommt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Täter die Körperverletzung gewollt hat oder nicht. Allein das unsorgfältige Handeln ist für die Fahrlässigkeit ausreichend. 

Körperverletzung ist sog. körperliche Misshandlung oder eine nicht geringfügige Gesundheitsbeschädigung durch aktives Tun oder ggfs. durch Unterlassen.

Die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr hat ihre Rechtsgrundlage im allgemeinen Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Strafgesetzbuch (StGB). Wer fahrlässig die Körperverletzung einer anderen Person im Straßenverkehr verursacht, muss demnach mit einer Freiheits- oder Geldstrafe rechnen. Fahrlässig handelt, wer die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch eine Körperverletzung herbeiführt, die bei Beachtung der Sorgfaltspflicht vermeidbar gewesen wäre.


3. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Was ist der Unterschied zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Körperverletzung?

Fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr entstehen eher durch versehentliche Missachtung von Verkehrsregeln oder Vernachlässigung der allgemeinen Sorgfaltspflicht. Diese liegt beispielsweise vor, wenn ein Autofahrer versehentlich ein Verkehrsschild übersieht und daher einen Unfall verursacht.

Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung hat der Täte  mit vollem Bewusstsein und mit freiem Willen eine Straftat begangen. Er war sich darüber im Klaren, dass die Handlung verboten ist und weitreichende Folgen haben kann und trotzdem so gehandelt.


4.  Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Welche Strafen drohen bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr?

§ 229 StGB sieht als Strafmaß eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. „Bis zu 3 Jahren“ meint, dass es sich hierbei um eine Höchststrafe handelt. Der Täter kann daher beispielsweise auch nur zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Welche Strafe droht, hängt von den genaueren Tatumständen ab. Bei der konkreten Strafzumessung spielt neben der Schwere der Verletzung auch das Maß der Fahrlässigkeit  eine überaus wichtige Rolle.

Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen im Strafverfahren alle Umstände des konkreten Unfallgeschehens berücksichtigen, wie beispielsweise

  • die Schwere der Verletzungen (strafmildernd: nur leichte Verletzungen),
  • das Maß an Fahrlässigkeit (strafmildernd: geringes Maß an Fahrlässigkeit),
  • Mitverschulden desVerletzten
  • Schwere der Pflichtverletzung
  • eine eigene Verletzung des Unfallverursachers
  • das Nachtatverhalten des Unfallverursachers (etwa ernsthafte Entschuldigung)
  • auch die Vorstrafen des Täters können relevant sein
  • Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Wie viele Personen wurden verletzt?


Wer zum ersten Mal eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr begeht und keinen schweren Unfall verursacht muss meist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen rechnen. Dies entspricht insgesamt in etwa bis zu einem monatlichen Nettogehalt desTäters.

Vorbestrafte Täter müssen hingegen durchaus mit einer Freiheitsstrafe rechnen. In schweren Fällen wird diese auch nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Dieses Strafmaß der fahrlässigen Körperverletzung nach StGB gilt auch für jugendliche Täter, wobei die konkrete Strafe für die Körperverletzung nach dem Jugendstrafrecht im Einzelfall indes geringer ausfallen kann.


5.  Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Welche weiteren Strafen und Maßnahmen drohen?
Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis, Punkte in Flensburg, Bussgeld?

Bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr kommen weitere rechtliche Folgen in Betracht:

  • Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB, wenn sich aus der Tat der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Es hängt also davon ab, wie gravierend das Vergehen war und wie das Gericht im Einzelfall entscheidet. Dies ist bei Ersttätern und nur leichten Unfällen grundsätzlich eher nicht der Fall. Ist die Körperverletzung allerdings zB. Folge einer Alkoholisierung oder Drogenkonsums des Unfallverursachers, wird meist die Fahrerlaubnis entzogen. Nach Ablauf einer Sperrfrist von bis zu  fünf Jahren kann die Fahrerlaubnis erneut beantragt werden., wobei dann die Straßenverkehrsbehörde dann prüft, ob von der Eignung zur Führung eines Kraftfahrzeugs wieder auszugehen ist.
  • Statt der Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Richter dem Betroffenen ein Fahrverbot auferlegen (§ 44 StGB). Dieser muss dann seinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben und darf für die Dauer des Verbots kein Kraftfahrzeug mehr führen; dies betrifft maximal einen Zeitraum von sechs Monaten. Danach dürfen Fahrzeuge ohne erneute Prüfung wieder geführt werden.
  • Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis: Der Eintrag der Straftat droht erst ab einer Strafe von 90 Tagessätzen bzw. einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, sofern keine Voreintragung im Bundeszentralregister besteht. Bei Ersttätern ist dies eher regelmäßig nicht der Fall, aber bei erheblichen Pflichtverstößen aber möglich. Hierüber entscheidet das Gericht stets im jeweiligen Einzelfall.
  • Punkte in Flensburg: Keine Punkte werden erteilt, wenn wegen der fahrlässigen Körperverletzung kein Fahrverbot erteilt wurde und kein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgte. Zwei Punkte werden in Flensburg eingetragen, wenn entsprechend § 44 StGB ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monate erteilt wurde. Drei Punkte erhalten Sie, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde. 
  • Wenn das Strafverfahren eingestellt wird und in ein Bußgeldverfahren übergeleitet wird, kommt auch ein Punkt in Flensburg sowie ein Bußgeld in Betracht, dessen Höhe abhängig von den konkreten Fahrfehlern im zwei- oder dreistelligen Bereich liegt.

 

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6. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Kann das Strafverfahren eingestellt werden?

Wird eine straftbare Körperverletzung begangen müssen Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich ermitteln und den Täter strafrechtlich verfolgen.

Im Einzelfall kann das Strafverfahren jedoch ohne Gerichtsverhandlung eingestellt werden. Der Täter gilt bei einer Verfahrenseinstellung weiterhin als unschuldig. Ein Eintrag im Bundeszentralregister erfolgt dann nicht.

Die Einstellung ist inbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • Es handelt sich um ein geringfügiges Vergehen (§ 153 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird die Körperverletzung als geringfügig ansehen und die Ermittlungen einstellen, wenn die Schuld des Täters im Einzelfall nur gering wiegt und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
  • Statt einer Strafe können  dem Täter Weisungen oder Auflagen auferlegt (§ 153a StPO). Die Staatsanwaltschaft kann von einer Anklage absehen, wenn sie dem Täter Auflagen oder Weisungen erteilt und der Geschädigte zustimmt. Hierbei kommen bei Straftaten im Straßenverkehr insbesondere folgende Auflagen oder Weisungen in Betracht:

       Die Wiedergutmachung des Schadens durch den Täter
       Spende an eine gemeinnützige Organisation
       Die Teilnahme an einem Aufbau- oder Fahreignungsseminar


7. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Wann wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?

Die fahrlässige Körperverletzung bedarf als  relatives Antragsdelikt zur Strafverfolgung grundsätzlich eines Strafantrags des Verletzten (§ 230 StGB). Dieser muss innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von der Tat und der Person des Täters erfolgen, § 77b StGB. „Relatives“ Antragsdelikt heißt es deshalb, weil diese Straftat auch ohne Antrag verfolgt werden kann, die Staatsanwaltschaft aber dann ein „besonderes öffentliches Interesse” an der Strafverfolgung annimmt.

Das ist vergleichsweise häufig der Fall, weil es als wichtige öffentliche Aufgabe angesehen wird, Fehlverhalten im öffentlichen Straßenverkehr entgegenzuwirken.
Bei geringfügigen Verstößen und nur leichten Verletzungen des Geschädigten wird die Tat aber nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag stellt, wobei aber die Staatsanwaltschaft oft das Verfahren einstellt.

Dagegen wird die Tat in schwereren Fällen auch ohne Strafantrag von Amts wegen verfolgt. Dies ist der Fall bei
· erheblichen Verletzungen
· schwerwiegenden Pflichtverletzungen
· einer Tat unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
· bereits vorhandener Vorbestrafung des Unfallverursachers

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8. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren und was Ihr Anwalt für Sie tun kann

Wird nach einem Verkehrsunfall wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen Sie ermittelt, sollten Sie gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und nicht zum Unfall aussagen. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachsanwalt für Verkehrsstrafrecht. Ihr Anwalt kann und darf zunächst Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde beantragen, bevor er  für Sie nach Akteneinsicht eine Stellungnahme abgibt.  Durch die Akteneinsicht kann sich ein Anwalt Überblick über die Tatumstände verschaffen und alsdann mit Ihnen, die Verteidigungsstrategie abstimmen.
Möglicherweise erkennt Ihr Anwalt auch, dass eine Einstellung des Verfahrens denkbar ist, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage.

9. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr- Richtiges Verhalten gegenüber dem Geschädigten nach dem Unfall.

Immer sollten Sie sich als Beschuldigter um ein tadelloses Verhalten nach dem Unfallereignis bemühen. Sie sollten sich bei dem Unfallopfer entschuldigen und bei Ihrer Versicherung, für eine zügige Schadensregulierung zugunsten des Geschädigten sorgen bzw. mithelfen. Diese Umstände können strafmildernd berücksichtigt werden und möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens beitragen.

10. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr  -Muss der Geschädigte einen Strafantrag stellen?

Einige Straftatbestände sind sogenannte „Antragsdelikte“. Diese werden meist nur verfolgt, wenn der Geschädigte einen Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft stellt.

Bei der fahrlässigen Körperverletzung handelt es sich um ein solches Antragsdelikt. Grundsätzlich ist daher ein Strafantrag des Geschädigten nötig.
Es besteht jedoch eine Besonderheit: Die Strafverfolgung ist auch ohne Antrag möglich, wenn ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Nach den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) soll das besondere öffentliche Interesse regelmäßig zu bejahen sein, wenn…
· der Täter einschlägig vorbestraft ist, roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat,
· durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde
· oder dem Opfer wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.

Andererseits können auch die Umstände beachtlich sein, dass
· der Verletzte auf die Bestrafung keinen Wert legt
· oder ihn ein hohes Mitverschulden trifft.
Jedenfalls folgt allein aus der Verletzung einer Person nicht automatisch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung.
Beispiel: Autofahrer A ist stark alkoholisiert und fährt daher Radfahrer B an. Dieser erleidet mehrere komplizierte Knochenbrüche. A entschuldigt sich und bietet dem B Geld zur Wiedergutmachung. Der B will die Sache daher vergessen und von einer Anzeige absehen. Die Staatsanwaltschaft möchte gleichwohl gegen A ermitteln.
Kann A bestraft werden?
Ja, A kann bestraft werden. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Es ist daher egal, ob der B dem A verzeiht und keine Strafverfolgung wünscht.

Jede verurteilte Straftat wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis. Wird der Täter zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilt, wird die fahrlässige Körperverletzung in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen.


11. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr - Was sind die häufigsten Ursachen für fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr?

  • Unachsamkeit und Fehleinschätzung von Geschwindigkeiten
  • Missachtung der Verkehrsregeln: Verstöße gegen Verkehrsregeln wie das Überfahren roter Ampeln oder das Ignorieren von Vorfahrtsregeln können zu Unfällen führen.
  • Geschwindigkeitsüberscheitung: Verkehrsunfälle, die aufgrund von Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit passieren, führen häufig zu schweren Verletzungen.
  • Zu dichtes Auffahren
  • Ungenügende Beachtung des Verkehrsflusses, z.B. kein Schulterblick
  • Ablenkung: Ablenkung durch Mobiltelefone, Navigationssysteme oder andere elektronische Geräte kann beim Fahrer zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsunfällen führen.
  • Alkohol- und Drogenkonsum: Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen ist eine der häufigsten Ursachen für Verkehrsunfälle, die zu Körperverletzung führen
  • Ablenkung: Ablenkung durch Mobiltelefone, Navigationssysteme oder andere elektronische Geräte kann beim Fahrer zu Unaufmerksamkeit und damit zu Verkehrsunfällen führen.
  • Übermüdung: Fahren ohne Ruhepausen oder Schlafgelegenheiten kann zu einer eingeschränkten Reaktionszeit und damit zu Unfällen führen.


12. Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr – Was passiert, wenn ich zum Opfer eines Verkehrsunfalls werde?

1. Wenn Sie Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr werden, haben Sie als Geschädigter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Sie sollten umgehend medizinische Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Verletzungen behandeln und auch dokumentieren zu lassen. Eine ärztliche Bescheinigung dient zur Bezifferung der Schadensersatzansprüchen gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers und ggfs. als Beweismittel für Ihre Verletzungen bei einem etwaigen Gerichtsprozess. Die Verletzung muss eine gewisse Schwere haben und vom Geschädigten durch ärztliche Atteste belegt werden.
Das Schmerzensgeld muss der Geschädigte bei der Versicherung des Verursachers aktiv einfordern, denn das Schmerzensgeld wird bei fahrlässiger Körperverletzung grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung gezahlt.
Im Streitfall wird über den Anspruch und die Höhe des Schmerzensgeldes ein Zivilgericht entscheiden. Zur Bestimmung der Schmerzensgeldhöhe orientieren sich die Gerichte oft an Schmerzensgeldtabellen.
Daneben ist auch wichtig, den Unfallhergang und alle relevanten Informationen zu dokumentieren, durch das Anfertigen von Fotos der Unfallstelle, des Schadens am Fahrzeug und der anderen beteiligten Fahrzeuge sowie das Sammeln von schriftlichen Zeugenaussagen.
Geschädigte sollten sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Es sollte ein Fachanwalt für Verkehrsrecht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragt werden, zumal dieser bei unverschuldeten Unfällen kostenlos fütr Sie ist.

2. Strafantrag: Sie haben das Recht, einen Strafantrag gegen den Verursacher bei der Polizei zu erstatten. Sie sollten dies in der Regel tun, wenn Sie glauben, dass der Verursacher fahrlässig gehandelt hat und Ihre Verletzungen verursacht hat.

3. Therapie und Unterstützung: Eine fahrlässige Körperverletzung kann sowohl körperliche als auch emotionale Schäden verursachen. Eine Therapie oder Beratung kann Ihnen helfen, mit den Folgen der Verletzung umzugehen.
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13. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber der Polizei:  

  • Vom Schweigerecht Gebrauch gegenüber der Polizei machen!  
  • Keine Selbstbeschuldigung! 
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger! 

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