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RECHTSANWALT
OLAF LAMOTTKE

Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de


Ihre Vorteile im Überblick:

  • Über 27 Jahre: Erfahrung im Verkehrsrecht
  • Über 17 Jahre: geprüfter Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Über 22 Jahre: ACE-Vertrauensanwalt Verkehrsrecht
  • Fachkenntnisse und langjährige Fortbildung im Verkehrsrecht
  • Kostenlose und unverbindliche Erstberatung
  • Kurzfristige Termine möglich
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Unerlaubtes  Entfernen vom Unfallort Dortmund Verkehrsunfallflucht Dortmund

 

"Verkehrsunfallflucht? 

Jetzt nur nicht die Nerven verlieren!" Unfallflucht Dortmund


Wussten Sie, dass gerade bei Fahrerflucht ein spezialisierter Fachanwalt für Verkehrsrecht vonnöten ist? Fahrerflucht 

  

1. Verkehrsunfallflucht  (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort  § 142 StGB)  

Die Polizei oder Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie nach einem Unfall im Straßenverkehr oder wegen einer sonstigen Verkehrsstraftat? Dies ist mehr als unangenehm und kann weitreichende Folgen für Sie haben! Deshalb bewahren Sie kühlen Kopf und machen ohne Einschaltung eines Anwalts keine Angaben gegenüber der Polizei. Es gibt nämlich zahlreiche Chancen sich gegen die behördlichen Vorwürfe zur wehren, wenn man taktisch klug und besonnen agiert. Ich berate Sie gerne darüber, welche Schritte sinnvoll sind, nehme Akteneinsicht, um zu ermitteln, ob der Sachverhalt richtig von der Behörde ermittelt worden ist oder ob Ermittlungs- und Verfahrensfehler vorliegen. Ich prüfe insbesondere auch Zeugenaussagen und ziehe falls nötig Fachleute wie z.B. versierte und spezialisierte Sachverständige zu Rate. 


2. Aktuelle Urteile:

(update vom 16.01.2024)

Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht: Bedeutender Sachschaden bei Reparaturkosten erst ab 1.800 €

Ein bedeutender Sachschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst vor, wenn die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs mindestens 1.800 € betragen. Bei der Beurteilung des Schadens als bedeutend ist die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung zu beachten. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 09.08.2023 (612 Qs 75/23). In dem Fall verursachte eine Pkw-Fahrerin auf einen Parkplatz  im Oktober 2022 die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs sollte laut einem Gutachten etwa 1.600 € betragen. Es stand im Raum, ob der Pkw-Fahrerin gestützt auf § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Beschuldigten. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das zuständige Amtsgericht sei nicht gerechtfertigt, da eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Zwar habe die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort verlassen. Jedoch liege kein bedeutender Sachschaden vor, da die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertige die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 €. Da die Reparaturkosten lediglich etwa 1.600 € betrugen ,sei die Wertgrenze nicht überschritten, so dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme.



(update vom 16.10.2022)

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 28.06.2022 - 5 Qs 40/22 - die Belehrungsfrist für Beschuldigte konkretisiert. Demnach muss der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeugs vor der Befragung durch die Polizei zur Fahrereigenschaft als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Die im Fall Beschuldigte hatte auf informatorische Befragung zunächst durch einen Polizeibeamten ihre Fahrereigenschaft zugegeben, dann aber bestritten. Das Gericht entschied zu Ihren Gunsten. Die erste Aussage gegenüber der Polizei sei wegen mangelnder Belehrung  nicht verwertbar.


(update vom 16.08.2022)
Kurzfristiges Entfernen mit Ankündigung der Rückkehr zum Unfallort ist straffrei
Das Amtsgericht Wuppertal hatte in einem Einzelfall (Entscheidung vom 14.04.22, 27 Gs 15/22) die Entziehung der Fahrerlaubnis verneint und eine zuvor angeordnete vorlaufige Entziehung wieder aufgehoben. Dabei stützt sich das AG darauf, dass der Beschuldigte nicht unbedingt von einem bedeutenden Schaden bei 1.250 EUR ausgehen musste. Zudem stellt das AG darauf ab, dass die Beschuldigte vor dem kurzfristigen Enfernen vom Unfallort Kontakt mit einem Mitarbeiter eines dortigen Gewerbebetriebes, auf dessen Gelände es zu dem Unfall gekommen war, aufgenommen hatte und ihre baldige Wiederkehr, die dann auch erfolgte, angekündigt hatte.


(update vom 15.07.2022)
Die Wertgrenze für einen bedeutenden Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt jedenfalls nicht unter 1.500 EUR. Ist dieser Wert gemäß eines Kostenvoranschlags nur unwesentlich überschritten, muss das Tatgericht nähere Angaben zur Schadenshöhe machen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 entschieden. In dem  Fall wehrte sich ein Autofahrer gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der Autofahrer hatte einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Durch den Unfall sei nach Angaben eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von ca. 1.700,00 EUR entstanden.  Das Oberlandesgericht Hamm bemängelte die unzureichenden nicht belastbaren Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht.  Es hätte eines aussagekräftigen Kostenvoranschlages bzw. Gutachtens bedurft.


(update vom 22.06.2022)

Unfallflucht: Auch Fußgänger können sich strafbar machen.  Eine Strafbarkeit wegen Unfallflucht trifft nicht nur Autofahrer. Auch Fußgänger können sich strafbar machen. Die Angeklagte  ließ ihren Hund von der Leine, der  alsdann die radfahrende  Geschädigte zu Fall brachte, worauf die Angeklagte flüchtete.  Das AG München sprach daher gegen die Angeklagte ein  Urteil vom 11.4.2022 ( 941 Cs 442 Js 190826/21) aus.

(update vom 22.05.2022)

AG Fürth, Beschluss vom 26.04.2022 – 421 C 703 Js 104029/22

Der Halter eines Fahrzeugs ist vor einer polizeilichen Befragung zur Fahrereigenschaft im Rahmen von Ermittlungen wegen Fahrerflucht grundsätzlich als Beschuldigter zu belehren, soweit seine Fahrereigenschaft nicht aufgrund anderer Erkenntnisse bereits ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist die informatorische Befragung regelmäßig ermessensfehlerhaft. Entsprechend gewonnene Ergebnisse der polizeilichen Befragung des Halters ohne vorherige Beschuldigtenvernehmung sind in diesem Fall daher unverwertbar.

Unfallflucht Dortmund 

3. Der Gesetzestext lautet: 

§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

2.berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).      

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


4. Ansatzpunkte für Verteidigung 

Mit Hilfe eines Rechtsanwalts besteht die Möglichkeit, den Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest das Strafmaß zu verringern. Daher sollten Sie unbedingt einen Anwalt einschalten, wenn Sie wegen einer Verkehrsunfallflucht beschuldigt werden. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, übernimmt diese in der Regel die Kosten für Ihre Verteidigung.

Für einen Rechtsanwalt bestehen zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung beim Vorwurf der Fahrerflucht beispielsweise:

  • kein Unfall: zB. bei belanglosem Sach- oder Körperschaden  
  • kein öffentlicher Straßenverkehr: z.B. auf Privatgrundstücken
  • kein Unfallbeteiligter: z.B. Halter, der erst nach dem Unfall an der Unfallstelle hinzukommt  
  • kein Entfernen vom Unfallort: Erreichbarkeit des Unfallbeteiligten in der Nähe des Unfalls mit Wissen der feststellungsbereiten Personen 
  • kein Vorsatz: Unfallverursacher verläßt vor Ablauf der einer angemessenen Wartefrist den Unfallort  um den Geschädigten persönlich aufzusuchen
  • Irrtumsproblematik: z.B. Täter glaubt, es sei kein Schaden entstanden
  • Bemerkbarkeit des Unfalls: optisch, akustisch, taktil 


Darüber hinaus ist im Falle einer Anschuldigung auch immer die zivilrechtliche Forderung des Geschädigten zu prüfen. Kann die Unfallsituation überhaupt zu dem angegebenen Schaden geführt haben oder war dieser vielleicht schon vorher  am Fahrzeug und wird nun unberechtigt beanstandet? 


5. Weitere wichtige Informationen! 


6. Mein Tipp: 

Ein Verkehrsteilnehmer, der mit dem Vorwurf der Unfallflucht konfrontiert wird, sollte sich deshalb immer anwaltlichen Beistand nehmen. Der mögliche Verlust des eigenen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutzes und der Regress der eigenen Versicherung ist eine weitere Falle, in die man nicht tappen muss. Und auch in strafrechtlicher Hinsicht ist es auch hier von entscheidender Bedeutung, wie man gegenüber Polizei und Staatsanwalt agiert. 

Die Verkehrsunfallflucht heißt juristisch korrekt gemäß § 142 StGB "unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".
Sie betrifft alle Verkehrsteilnehmer, also neben Auto-, Lkw- und Motorradfahrer auch Fahrradfahrer und Fußgänger. Die Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Dies bedeutet, dass man Kenntnis vom Unfall haben muss. Wenn man den Unfall nicht bemerkt hat, macht man sich (theoretisch) nicht gem. § 142 StGB strafbar. Entscheidend ist indes in diesen Fällen, ob die optische, akustische oder taktile Wahrnehmbarkeit dem Täter objektiv nachgewiesen werden kann (Sachverständigengutachten).

Vertrauen Sie meiner Erfahrung in zahlreichen anderen gleichgelagerten Fällen. Ich weiss, worauf es ankommt, um Ihre Rechte zu wahren.


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 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort Dortmund

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 
Verkehrsunfallflucht Dortmund
Verkehrsunfallflucht Rechtsanwalt Dortmund