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RECHTSANWALT  LAMOTTKE

        

Handyverstoß

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Rechtsanwalt Olaf Lamottke
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ACE-Vertrauensanwalt
Direktkontakt: 0231 422100
Benninghofer Str. 161, 44269 Dortmund
RA.Lamottke@t-online.de



1. Handy- und Elektrogerätverbot  im Straßenverkehr und welche Strafen drohen?

Dieses Verbot ist in § 23 Abs. 1a  StVO geregelt. Dort steht, dass das "Benutzen" eines Telefons  oder ein ähnliches elektronisches Gerät während der Fahrt nicht erlaubt ist.

  • Wer dagegen verstößt, muss - auch ohne Unfall - mit einem Bußgeld von 100,- EUR und einem Punkt in "Flensburg" rechnen.
  • Bei wiederholtem Verstoß gegen das Handyverbot beim Autofahren kann das Bußgeld erhöht werden und ein Fahrverbot verhängt werden
  • Entsteht hieraus eine Gefährdung beträgt das Bußgeld 150,- EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot.
  • Entsteht hieraus eine Sachbeschädigung bzw. Unfall, so beträgt das Bußgeld 200,- EUR, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot.
  • Auch Fahrradfahrer sind betroffen. Diese zahlen bei Verstoß  55,- EUR Bußgeld.
  • In der Probezeit ist im Wiederholungsfall eine Verlängerung der Probezeit bzw. ein Aufbauseminar zu rechnen.
  • Geräte im Sinne der Vorschrift sind Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
  • Freisprecheinrichtungen sind erlaubt, da hier das Telefon nicht mit der Hand bedient wird. Dies umfasst auch die Ausführung telefonspezifischer Funktionen - man darf also über eine Freisprecheinrichtung auch eine Telefonnummer per Sprachbedienung des Telefons wählen. Allerdings sollte man sich hier nicht zu sicher sein: Versicherungsrechtlich kann die Benutzung einer Freisprechanlage eine Zahlung der Versicherung wirksam ausschließen, wenn es zu einem Unfall kommt (LG Frankfurt  Az. 2/23 O 506/600).


2. Was fällt aber genau unter das "Benutzen" eines Mobiltelefons, was ist erlaubt, was ist verboten und führt zu einem Bußgeldbescheid?

Moderne Smartphones bieten eine Vielzahl an Funktionen; ist jede im Auto untersagt? Diese Fragen beschäftigen auch immer wieder die Gerichte. Achtung: Oft entscheiden hier Nuancen und die Rechtsprechung ist nicht immer einheitlich.

  • Aufnehmen des Telefons während der Fahrt

Wer sein klingelndes Telefon während der Fahrt in seiner Handtasche sucht, um es an seinen Beifahrer weiter zu geben und dabei nicht auf dessen Display schaut, benutzt das Telefon nicht und bekommt kein Bußgeld, entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 284/14). Ähnliches kann gelten, wenn das Telefon wegen Störgeräuschen im Radio lediglich im Auto umgelagert werden soll. Auch wer das Telefon lediglich vom Fußraum aufhebt, weil es heruntergefallen ist, riskiert nicht immer ein Bußgeld (OLG Bamberg  Az. 3 Ss OWi 452/07). Aber: Man darf nach dem Aufheben keine Taste am Handy drücken, um zu kontrollieren, ob das Telefon noch funktioniert (KG Berlin – Az. 3 Ws (B) 160/19 – 122 Ss 66/19).Freilich bleibt in den vorgenannten Fällen immer das Problem dies beweisen zu können.

  • Telefonieren bei ausgeschalteten Motor

Nach § 23 Abs. 1 StVO gilt das Handyverbot nicht, wenn das Auto steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das OLG Hamm (Az. 2 Ss OWi 190/07) entschied dazu: Wer an einer roten Ampel steht, darf telefonieren, wenn der Motor ausgeschaltet ist.
Dieses Urteil lässt sich jedoch nicht auf das Telefonieren auf dem Standstreifen einer Autobahn übertragen, im Gegenteil: Schon das bloße Halten auf dem Standstreifen als Teil der Fahrbahn ist verboten, § 18 Abs. 8 StVO. Wer daher auf dem Standstreifen bei angeschaltetem Motor telefoniert, muss daher mit einem erhöhten Bußgeld rechnen, da er gegen das Halteverbot auf dem Standstreifen und gegen das Handyverbot verstößt (OLG Düsseldorf  Az. IV-2 Ss OWi 84/08).
Aber: Verfügt ein Fahrzeug über eine sogenannte Start-Stopp-Automatik, kann sich der Fahrer  bei der Handynutzung nicht herausreden, wenn die Automatik gerade auf Stopp und den Motor abgeschaltet hat. Die Nutzung eines Handys am Steuer ist nur zulässig, wenn der Motor vom Fahrer vollständig ausgeschaltet wurde.
Ablegen auf Oberschenkel und Tippbewegung
Nach Urteil des BayObLG (Beschluss v. 10.01.2022 – 201 ObOWi 1507/21) muss das Handy noch nicht einmal in der Hand gehalten werden, damit das Handyverbot gilt. Im betreffenden Fall hatte ein Autofahrer schon vor Fahrtantritt sein Handy auf dem rechten Oberschenkel abgelegt und tippte auf dem Handy die Wahlwiederholung, um zu telefonieren.

  • Einklemmen des Mobiltelefons zwischen Schulter und Ohr

Ein Halten liegt nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zB. auch dann, wenn ein elektronisches Gerät bei der Nutzung zwischen Schulter und Ohr (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - 1 RBs 347/20;  AG Coesfeld, Urt. v. 20.04.2018 - 3b OWi - 89 Js 2030/17-306/17) bzw. zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird (König DAR 2020, 362, 372). Darüber hinaus ist ein Halten aber auch dann gegeben, wenn ein in § 23 Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibt.

  • Fixieren des Mobiltelefons zwischen Oberschenkel und Lenkrad

Ein Halten liegt nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern  wenn es zwischen Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird (König DAR 2020, 362, 372).

  • Freisprecheinrichtung und Headset sind erlaubt
  • Bei laufendem Motor darf man das Handy grundsätzlich per Freisprechanlage oder Headset benutzen. Solche Freisprecheinrichtungen sind erlaubt, wenn das Gerät nicht in der Hand gehalten wird.
  • Die Benutzung des Headsets kann selbst dann zulässig sein, wenn man den Kopfhörer mit der Hand ans Ohr drückt, um den Gesprächspartner besser zu verstehen (OLG Stuttgart – Az. 1 Ss 187/08).
  • Auch für Textnachrichten gilt: Eine Benutzung der genannten Funktionen über eine Freisprecheinrichtung per Sprachsteuerung bzw. das Vorlesen-Lassen empfangener Nachrichten ist erlaubt.


3. Handy als Navi benutzt?

Auch die Benutzung des Handys als Navi ist untersagt. Anderes gilt aber, wenn das Handy in einer Haltevorrichtung gesteckt hat.

4. Was ist wenn ich mit Handy am Steuer geblitzt werde?

Häufig werden Bussgeldverfahren eingeleitet, nachdem die Polizei auf einem Blitzerfoto auch ein Telefonieren mit dem Handy festgestellt hat. Zum Geschwindigkeitsverstoß kommt dann noch die Strafe wegen des Handyverstoßes hinzu. Allerdings muss durch die Behörde dann trotzdem die Nutzung des Handys beweissicher nachgewiesen werden. Es  dürfen auch nicht einfach die Einzelstrafen addiert werden. Es muss eine Gesamtstrafe gebildet werden, die unter der Summe der einzelnen Strafen liegen muss.


5. Weitere Urteile


(update vom 22.05.2024)

Das  AG Ellwangen hat mit Urteil vom 06.05.2024 - Az. 7 OWi 28 Js 6709/24 - geurteilt:
Aus den Aufzeichnungen des einen Messbeamten ging nur hervor, dass der betroffene Fahrer ein Handy in der rechten Hand auf Höhe der Mittelkonsole  gehalten habe. Der zweite Messbeamte konnte angeblich einen Bedienvorgang erkennen, konnte sich jedoch an weitere Einzelheiten nicht mehr erinnern.  Das Gericht sprach den Betroffenen frei, der angab, ein runtergefallenes Handy nur aufgehoben zu haben, da die Angaben der Zeugen nicht eindeutig und widerspruchsfrei waren.

(update vom 22.07.2023)

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 18.04.2023 – 1 ORbs 33 Ss 151/23 - geurteilt:
Der Führer eines Kraftfahrzeugs verstößt auch dann nicht gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn er während der Fahrt ein Smartphone, mit dem er gerade ein Gespräch über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs führt, ausschließlich zu dem Zweck aufnimmt, um es - insb. etwa zum Schutz vor Beschädigungen - umzulagern.

(update vom 22.04.2023)

Das Oberlandesgericht Schleswig (II ORbs 15/23) hat mit Beschluss vom 28.03.2023 einen Kfz-Techniker, der in einem Kundenfahrzeug ein Diagnosegerät angeschlossen hatte, welches via Bluetooth mit einem Auslesegerät mit Touchscreen verbunden war,  nach § 23 Abs. 1a StVO verurteilt (100,00 €, 1 Punkt). Dieses Gerät hielt der Techniker nämlich während der Probefahrt in der Hand, um einen etwaigen Fehler in der Fahrzeugtechnik zu ermitteln. Das Oberlandesgericht Schleswig sieht keinen gravierenden Unterschied zu einem Mobiltelefon. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle jede relevante Ablenkung durch elektronische Geräte solle unterbunden werden.

6. Was tue ich, wenn ich einen Anhörungsbogen wegen Handyverbot erhalte?

Fahrer, denen eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, erhalten in der Regel vor Ausstellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde oder Polizei. Mit diesem sollen die Personendaten abgeglichen und ggfs. korrigiert werden sowie  Angaben zum Tatvorwurf gemacht werden. Doch müssen Angaben gemacht werden? Was passiert eigentlich, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht beantworten? weiterlesen

7. Was kann ich gegen einen Bussgeldbescheid tun?

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung Einspruch einlegen. Durch den Einspruch muss die Behörde den ursprünglichen Bescheid noch einmal prüfen. Am zweckmäßigsten ist, durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht den Einspruch einlegen zu lassen, da dieser vor Abfassung einer Begründung Akteneinsicht nehmen kann.
Wenn die Behörde dem Einspruch stattgibt, hat ist die Sache erledigt und Sie müssen nicht zahlen.
Wenn die Behörde am ursprünglichen Bescheid festhält, leitet sie die Akte an das zuständige Amtsgericht weiter, welches dann über den Einspruch entscheidet.

Die Behörde muss dabei Ihnen genau beweisen, dass Sie tatsächlich Ihr Handy am Steuer in unzulässiger Weise genutzt haben.

Je nach Fall muss sie mithin nachweisen, dass Sie

  • bei laufendem Motor
  • das Handy in der Hand gehalten haben oder
  • keine Sprachsteuerung benutzt bzw. längere zeit auf das Mobiltelefon geschaut haben.


8. Wie ich Ihnen bei einem Handyverstoss helfen kann!


Da die Entscheidungen der Gerichte zum Handyverbot beim Autofahren sehr uneinheitlich sind, sollte jeder Einzelfall genau anwaltlich geprüft werden.
Hierfür muss vom Fachanwalt zunächst Akteneinsicht genommen werden. Häufig ergeben sich dann Ansatzpunkte, dass der Handyverstoß aus der Sichtposition der Polizei nicht beweissicher wahrgenommen werden konnte. Es wird darauf ankommen, eine vernünftige Erklärung für den Mandanten (Einlassung) abzugeben, die dann erfolgsversprechend ist. Es wird gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht darzulegen sein, ob die Handynutzung den von der Rechtsprechung geforderten Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion des Handys hat.

9. Unfall durch Handy am Steuer und Versicherungsschutz?


Der eigene Versicherungsschutz ist in Gefahr! Die eigene Kaskoversicherung kürzt bei grober Fahrlässigkeit den Schaden am eigenen Fahrzeug. Außerdem verlangt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung oftmals einen Teil der Zahlungen an den Unfallgeschädigten  wieder zurück.

10. Erste Hilfemaßnahmen gegenüber Polizei und Rechtsamt bei Vorwurf des Handyverstosses:


  • Keine Selbstbeschuldigung!
  • Keine Spontanerklärungsversuche!
  • Keine Mithilfe bei der Überführung naher Angehöriger!
  • Keine sofortige Zahlung eines Verwarnungsgeldes! (1 Woche Zeit zur Überprüfung)


11. Jetzt kostenlos und unverbindlich Ersteinschätzung erhalten!


Schildern Sie mir unverbindlich und kostenlos per E-Mail (RA.Lamottke@t-online.de) oder per nachstehender Online-Kontaktanfrage oder telefonisch (0231 422100) unverbindlich und kostenlos Ihr Anliegen!


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Nützliche Links im Verkehrsrecht

 

http://www.ace.de/

 

http://www.ace-lenkrad.de/

 

 

verkehrsanwaelte.de


Die Webseite der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV