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Einspruch gegen Bußgeldbescheid

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Wenn Sie zum Beispiel zu schnell gefahren ist und geblitzt wurden oder über die rote Ampel gefahren sind, haben Sie möglicherweise danach unliebsame Post im Briefkasten, nämlich einen Bußgeldbescheid von  der Stadt. Meist erhalten Sie den Bescheid erst nach einer erfolgten Anhörung im Bussgeldverfahren, teilweise erhalten Sie  aber den Bussgeldbescheid auch direkt.

Ich erläutere Ihnen was zu tun ist, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten und dagegen vorgehen wollen.


1. Form des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid

Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde (Rechtsamt) eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Der Einspruch kann selbst oder durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel einen Rechtsanwalt) eingelegt werden. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss das Aktenzeichen des Rechtsamts enthalten und unterschrieben sein. Die notwendige Schriftform des Einspruchs ist bei Einlegung  durch eine Privatperson per Post oder per Telefax eingehalten, wobei die Faxbestätigung aufbewahrt werden sollte. Der Einspruch muss und sollte auch nicht begründet werden. Insbesondere von vorschnellen unbedachten Äußerungen ist abzusehen; schnell könnte ansonsten u.a. von der Behörde eine vorsätzliche Begehung des Vergehens angenommen werden, wodurch sich das Bußgeld noch erhöhen könnte. Begründungen können immer noch von einem Verkehrsrechtsanwalt nach erfolgter Akteneinsicht abgegeben werden.


2. Einspruchsfrist

Gegen den Bußgeldbescheid gibt es die Möglichkeit sich innerhalb von 2 Wochen zu wehren (= Einspruchsfrist).
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid beträgt genau 2 Wochen. 
Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Einwurf des Bußgeldbescheids in Ihren Briefkasten durch den Postbeamten, der  sich dies in seinen Unterlagen genau notiert. Es empfiehlt sich also daher Ihren Briefkasten regelmäßig zu leeren oder bei längerer Orts-Abwesenheit leeren zu lassen. Auf den Briefumschlag des Bußgeldbescheids ist vom Postbeamten das Datum des Zugangs notiert. Bewahren Sie den Umschlag auf und beachten Sie unbedingt die 2wöchige Einspruchsfrist! 

Maßgeblich für die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs durch den Betroffenen ist der Eingang des Einspruchsschreibens bei der Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss also innerhalb der 2 Wochen bei der Bußgeldbehörde eingetroffen sein; entscheidend ist das Datum des Eingangs des Einspruchs bei der Behörde und nicht das Datum der Absendung. 

Bei unverschuldetem Fristversäumnis (zum Beispiel Krankheit oder Urlaub) kann unter Umständen ein  Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und so die Frist doch noch verspätete eingehalten werden. 


3. Was ist zu tun, wenn der Bußgeldbescheid Ihnen verloren gegangen ist? 

Sie sollten die Bußgeldbehörde sofort telefonisch kontaktieren, um so an die wichtigen Daten zu erlangen, um rechtzeitig Einspruch einlegen zu können bzw. um die rechtzeitige Zahlung der Geldbuße vornehmen zu können (Können Sie aufgrund der fehlenden Zahlungsinformationen das Bußgeld nicht fristgerecht überweisen, droht eine Mahnung mit zusätzlichen Mahngebühren).

4. Wirkung des rechtzeitigen und formgerechten Einspruchs

Durch den rechtzeitigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird die Prüfung der Tatvorwürfe erwirkt. Das Bußgeld braucht bis zu einer Entscheidung über den Einspruch nicht bezahlt werden; auch ein etwaiges Fahrverbot wird noch nicht wirksam.

5. Warum sollte man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen (lassen)?

Erst durch den Einspruch wird eine Prüfung des Bußgeldbescheides erwirkt. 

  • Fehler können nach Akteneinsicht durch einen sachkundigen Rechtsanwalt festgestellt und gerügt werden.
  • Ist der Adressat des Bußgeldbescheides nicht der Fahrer kann auch dies erfolgreich gerügt werden.
  • Ein Fahrverbot kann unter Umständen in ein erhöhtes Bußgeld umgewandelt werden.
  • Auch kann  durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid die Ableistung des Fahrverbotes auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. Urlaubszeit) verzögert werden. 

6. Was sollten Sie tun, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben? 

Lassen Sie Ihren Fall unverbindlich und kostenlos durch meine Ersteinschätzung prüfen. 

7. Wie ich Ihnen helfen kann! 

Ich prüfe den Bussgeldbescheid genauestens. Die Fehlerquellen sind vielfältig: Formfehler des Bußgeldbescheides, falsche Handhabung des Messgerätes bei Geschwindigkeitsmessungen, Fehler des Messgerätes, unzulässige oder falsch aufgebaute Messstelle usw.; bei Rotlichtverstößen keine zeit- oder ortsgenaue Beobachtung des Rotlichtverstoßes durch die Polizeibeamten, etc. Der Einspruch kann grds. jederzeit noch bis zur mündlichen Verhandlung vor Gericht folgenlos zurückgenommen werden!  

8. Wirkung des unterbliebenen Einspruchs

Zwei Wochen nach Zustellung des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig (die auf dem Bußgeldbescheid angekündigten Folgen treten ein) und ist vollstreckbar, wenn kein Einspruch eingelegt worden ist. Anders als im Anhörungsverfahren ist nun grundsätzlich eine Abänderung oder Aufhebung des Bußgeldbescheides nicht mehr möglich. Die Geldbuße muss fristgemäß bezahlt werden. Einem verhängten Fahrverbot ist nachzukommen  (bei Ersttätern unter Umständen erst innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft wenn sich dies aus dem Bußgeldbescheid ergibt).


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